Streaming ist ein Verfahren, bei dem ein Datenfluss gezielt vom Server verschickt wird und dieser Datenfluss vor seiner Nutzungsmöglichkeit nicht zunächst vollständig geladen, sondern schon ab Übertragungsbeginn audiovisuell wiedergegeben wird. Den meisten wird dieses Phänomen von YouTube bekannt sein, wo man sich Teile eines Videos bereits anschauen kann, bevor dieses komplett geladen ist. Streams werden dabei nicht dauerhaft, sondern in der Regel nur im Cache (Zwischenspeicher) des jeweiligen PCs abgespeichert.
Dabei ist grundsätzlich zwischen den verschiedenen Streams zu differenzieren:
Beim sog. Unicast fordert jeder Teilnehmer den Stream eigens und nur für sich an (so z. B. der Fall bei YouTube).
Beim sog. Live-Stream wird ein Datenfluss zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt unter einem festen Zeitablauf einmalig von dem Anbieter über ein Netz übermittelt, den der Empfänger mittels Streaming-Technologie nur ohne Zeitversetzung (also „live“) und einmalig nutzen kann. (z.B. Webcasts, Simulcasts etc.)
Rechtliche Betrachtung
Wird nun ein rechtlich geschütztes Werk in einem reinen Unicast veröffentlicht, maßt sich der veröffentlichende Webseitenbetreiber das Recht der öffentlichen Wiedergabe gem. §19a UrhG des Rechteinhabers an. Erfolgt die Veröffentlichung hingegen über einen Live Stream, ist wohl eher der §20 UrhG (Senderecht) betroffen.
Wie ist es nun, wenn man selbst auf eine der einschlägigen Webseiten geht, und sich geschützte Werke (aktuelle Kinofilme, Musik etc.) einfach nur ansieht/-hört? Ist das urheberrechtlich relevant?
In der Tat!
Durch das Abrufen eines Streams von kino.to wird das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, verletzt. Konkret geht es meiner Ansicht nach um das Vervielfältigungsrecht nach §16 UrhG, da ja auch beim Streaming – wenn auch nur temporär (oder wie das Gesetz sagt: “vorübergehend”) – ein Vervielfältigungsstück des Werkes hergestellt wird, wobei irrelevant sein soll, in welchem Verfahren (hier: Streaming) und in welcher Zahl (hier: nur 1 Kopie) dies geschieht.
Der Gesetzgeber hat aber Schranken im Urheberrecht aufgestellt, um einen Interessenausgleich zwischen den Interessen des Rechteinhabers und der Nutzer zu schaffen.
Schranke des §53 UrhG
Fraglich ist, ob eine derartige Vervielfältigungshandlung als Vervielfältigung zum privaten Gebrauch gem. §53 UrhG anzusehen ist. Zulässig sind danach einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Fraglich ist insbesondere hier das Merkmal der “offensichtlichen Rechtswidrigkeit”. Der gutgläubige Nutzer einer zum privaten Gebrauch hergestellten Kopie soll geschützt werden. Bei der Beurteilung ist daher auf die Sicht des Nutzers abzustellen So kann man meiner Ansicht nach bei einem Videoportal wie kino.to aus Nutzersicht nicht davon ausgehen, dass Kinofilme vor ihrer Veröffentlichung oder auch währenddessen diese sich noch im Kino befinden, kostenfrei im Internet anschauen kann. Handelt es sich um Filme, die bereits seit längerem veröffentlicht sind, muss man ebenfalls zu dem Ergebnis kommen, dass eine offensichtliche Rechtswidrigkeit gegeben ist, und zwar insbesondere dann, wenn diese Filme auf einschlägigen Video-On-Demand Services nur entgeltlich zur Verfügung stehen.
Schranke des §44a UrhG
Eine Zulässigkeit könnte sich jedoch aus der Schranke des §44a UrhG ergeben, welcher insbesondere im Bereich des Streamings Anwendung findet, wonach vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig sind, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen oder wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellen. Da beim Streaming die Daten notwendigerweiße zwischengespeichert werden müssen und sich für kurze Zeit im temporären Ordner auf der Festplatte befinden, findet die Vorschrift Anwendung. Insbesondere hat eine solche Vervielfältigung ja in der Regel auch keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung und fällt deshalb unter §44a UrhG.
Da die kurzfristig erstellte Vervielfältigung auf der Festplatte im Cache von §44a UrhG gedeckt ist, ist eine über Streaming erfolgte Vervielfältigung nach meiner Ansicht zulässig.
Update
Jura Student Maximilian Habel hat mich auf ein Urteil des EuGH hinsichtlich des Begriffs “Vervielfältigung” aufmerksam gemacht, das ich meinen Lesern nicht vorenthalten möchte. Das Urteil findet ihr hier.
Weiterführende Hinweise: