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Archive for Dezember, 2009

Recht in den virtuellen Welten – Eine rechtliche Annäherung

Mittwoch, Dezember 23rd, 2009

Rechtlich relevant kann die virtuelle Spielewelt insbesondere dann werden, wenn “virtuelles Geld” in richtiges Geld umgewandelt werden soll. Spätestens dann haben die Beteiligten ein zumindest wirtschaftliches Interesse daran, dass die “virtuellen Geschäfte” auch rechtmäßig durchgeführt werden.

Um sich an dieses bisher größtenteils unbehandelte Thema heranzuwagen, bietet sich zunächst eine Aufteilung nach den verschiedenen Rechtsgebieten an.

Zivilrechtlich betrachtet bietet sich eine Differenzierung von Verträgen in der realen Welt im Hinblick auf das Spiel sowie Verträgen innerhalb der virtuellen Welt an.

Verträge in der realen Welt im Hinblick auf das Spiel
Werden in der realen Welt im Hinblick auf das Spiel Verträge geschlossen (z.B. Kauf von Spielewährung, Ausrüstungsgegenständen etc.), so ist erstmal danach zu fragen, um welche Vertragsart es sich dabei handelt. Da virtuelle Gegenstände keine Sachen i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuches sind, sondern als immaterieller Gegenstand erworben werden, handelt es sich dabei eher um einen Rechtskauf i.S.v. §453 BGB, auf den die Vorschriften über den Kauf von Sachen entsprechende Anwendung finden. Sind keine virtuellen Gegenstände Vertragsbestandteil, sondern eher eine Dienstleistung wie z.B. das “Hochfarmen eines Chars”, so ist eher von einem Dienstleistungsvertrag auszugehen. Je nach Vertragsgegenstand handelt es sich also um einen Vertrag sui generis, der sowohl Elemente des Rechtskaufs und des Dienstvertrags (ggf. sogar Werkvertrag) enthalten kann. §762 BGB “Spiel und Wette” findet nach hier vertretener Ansicht gerade keine Anwendung. Der Verkäufer hat die Pflicht, einen funktionstüchtigen Gegenstand zu übertragen oder die entsprechende Dienstleistung auszuführen; der Käufer hingegen ist zur Entgegennahme des Gegenstandes und zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet.

Verträge in virtueller Welt („Verträge zwischen Spielern“)
Bei Verträgen zwischen den Spielern innerhalb des Spiels kommt mangels Sachqualität auch kein klassischer Kaufvertrag zustande. Auch hier könnte man also wieder davon ausgehen, einen Vertrag sui generis mit Elementen des Rechtskaufs und des Dienstleistungsvertrags (vgl. oben) vorliegen zu haben. Dies gilt umso eher, wenn die “virtuellen Güter” in reales Geld umgewandelt werden können.

Weitere Rechtsgebiete
Beachten werden muss, dass auch in der virtuellen Welt Persönlichkeitsrechte beachtet werden müssen. Werden in der virtuellen Welt reale Personen in ihrer Ehre herabgewürdigt oder falsch dargestellt, so liegt darin in aller Regel eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Person, gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG. Wird hingegen nur ein Avatar (also eine “virtuelle Persönlichkeit”) in “seinen Rechten” verletzt, so kann hier mangels Personenqualität keine Verletzung (und damit auch kein Gegendarstellungsrecht etc.) angenommen werden.

Im Bereich des Immaterialgüterrechts muss weiter bedacht werden, dass auch im virtuellen Raum beispielsweise die Regeln des Markenrechts gelten. Werden eingetragene Marken verunglimpft oder auf andere Weise unzulässig verwendet, so liegt darin eine Verletzung der jeweiligen Marke, gegen welche der Inhaber der Marke vorgehen kann. Besteht die Möglichkeit für die Teilnehmer der Spielewelt, das Spiel durch eigene Inhalte zu erweitern, so genießen diese ipso iure ab Entstehung des Werks urheberrechtlicher Schutz, welcher bei widerrechtlicher Nutzung einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gewährt.

Auch finden im virtuellen Spieleraum teilweise die strafrechtlichen Regelungen Anwendung. Nötig dazu ist selbstverständlich, dass ein tatbestandsrelevantes Opfer vorhanden ist. Dies kann zumindest bei folgenden Normen angenommen werden, die nur aufgezählt und nicht weiter behandelt werden sollen: §131 I StGB Gewaltdarstellungen („menschenähnliche Wesen“), Pornografie gem. §184 StGB, Beleidigung gem. §185 StGB sowie Betrug gem. §263 StGB.

Praxisprobleme
In der Praxis stellt sich allerdings die Frage, wie Rechtsstreitigkeiten im virtuellen Raum gelöst werden sollten. Insbesondere die Nachweisbarkeit der Rechtsgeschäfte oder Verletzungen von Marken und Urheberrechten in der virtuellen Welt wird in aller Regel schwer fallen. Die Beweiskraft von Screenshots muss dabei aufgrund seiner hohen Manipulierbarkeit durchaus angezweifelt werden. Außerdem stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht, da Vertragsparteien und Spieleplattform (also der Standort des “Servers”) oftmals ohne Probleme aus drei verschiedenen Ländern stammen können. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte im wachsenden Online Markt die aufgezeigten Rechtsprobleme lösen werden.

Reihe: Studium IT- und Medienrecht – Erfahrungsbericht aus Passau

Dienstag, Dezember 22nd, 2009

IT- und Medienrecht als Schwerpunktbereich
Das Studium des “IT- und Medienrechts” kann in Passau im Rahmen des Schwerpunkts studiert werden. Offiziell läuft das Studium unter dem Namen Informations- und Kommunikationsrecht und ist aufgeteilt in zwei Teilbereiche:

I. Allgemeines Medien- und Informationsrecht
II. Rechtsfragen des E-Government und E-Commerce

Betreut wird der Schwerpunktbereich von Prof. Dr. Dirk Heckmann und Prof. Dr. Ralf Müller-Terpitz.

Curriculum:
Teilbereich 1

  • Grundlagen des Medienrechts
  • Informales Staats- und Verwaltungshandeln
  • Grundlagen des Telekommunikationsrechts
  • Urheberrecht

Teilbereich 2

  • Grundlagen des Rechts der elektronischen Verwaltung (eGovernment)
  • Einführung in das Internetrecht
  • Grundzüge des Datenschutzrechts
  • Blockseminar: Intensivkurs E-Commerce Recht
  • Blockseminar: Vertragsrecht und Vertragspraxis im IT- und Medienrecht
  • Blockseminar: Datenschutz und IT-Sicherheitsrecht

Fakultativ können noch noch folgende themenrelevanten Vorlesungen besucht werden:

  • Rechtsinformatik I
  • Rechtsinformatik II

Prüfungen
In einem der beiden o.g. Teilbereiche muss eine Seminararbeit verfasst werden, im jeweils anderen Teilbereich wird dann eine 3-stündige Klausur geschrieben. Die abschließende mündliche Prüfung umfasst beide Teilbereiche und wird daher auch von beiden betreuenden Professoren geprüft.

Bewertung
Das Studium des IT-Rechts in Passau ist umfassend und schafft einen guten Einblick in die Themenbereiche, mit denen man sich später als IT-Jurist beschäftigen wird. Einzig dem Bereich “IT-Vertragsgestaltung” kommt trotz seiner hohen Praxisrelevanz in meinen Augen zu kurz und könnte als eigenständige Vorlesung gehalten werden. Die Vorlesungen sind auf einem ansprechend hohen Niveau und die Betreuung ist wirklich zufriedenstellend. Studiumsrelevante Anfragen werden in der Regel noch am gleichen Tag beantwortet, selbst wenn die Anfrage erst am Abend gestellt wird. Neben den normalen Vorlesungen finden mehrmals im Laufe des dreisemestrigen Studiums schwerpunktspezifische Blockseminare statt, die von praktizierenden IT-Juristen gehalten werden, was eine praxisorientierte Ausbildung erst ermöglicht. Technische Vorkenntnisse werden zwar nicht vorausgesetzt; wer das IT- und Medienrecht aber vollständig erfassen will, sollte zumindest ein Interesse an technischen Detailfragen haben.

Weiterführende Informationen
- http://www.jura.uni-passau.de/it-recht.html

Eigener Erfahrungsbericht?
Sie studieren zur Zeit selbst das IT- und Medienrecht an einer Universität oder haben das Studium bereits erfolgreich abgeschlossen? Oder Sie haben einen Fachanwaltslehrgang IT-Recht besucht und möchten Ihre Erfahrungen mit anderen teilen? Dann schicken Sie uns einfach eine E-Mail mit ihrem Erfahrungsbericht, den wir dann gerne auf netzrecht veröffentlichen!

Vorträge der DSRI Herbstakademie als Videos abrufbar

Montag, Dezember 21st, 2009

Über die jeweiligen Links gelangt ihr direkt zum Vortrag:

Datenschutz
Susanne RobrechtSoziale Netzwerke und Bewertungsportale
Oliver VivellDatenschutzrechtliche Aspekte beim Einsatz von Google Analytics
Dr. Anna-Mirjam FreyDirektmarkting und Adresshandel im Spannungsfeld von BDSG und UWG
Reinhard BöhnerDatenschutz im Intranet von Franchisenetzwerken
Dr. Flemming MoosUpdate Datenschutzrecht

Telekommunikationsrecht
Dr. Matthias BaumgärtelUpdate Telekommunikationsrecht

EDV-Recht
Dr. Peter KathSoftwareentwicklungsverträge
Dr. Truiken HeydenNeueste Rechtsprechung zu Gebrauchtsoftware
Dr. Olaf KoglinGestaltung von Service-Level Agreements bei SaaS
Martin ReindlUpdate EDV-Recht

Web 2.0 & Internetrecht
Dr. Matthias WennInnovationsbörsen im Internet
Joachim DorschelTeilnehmeridentifikation im Web 2.0
Thorsten FeldmannPersönlichkeitsschutz bei Bewertungsplattformen
Robert Bartl“Blogwart Medorn” – Theorie und Praxis des Rechtsschutzes im Web 2.0
Tobias KlänerRechtliche Würdigung des Verkaufs eines Weblogs im Internet
Jan PohleUpdate Internetrecht
Henning KriegHerausforderungen bei der Gestaltung der AGB für Web 2.0-Angebote

Immaterialgüterrechte (insb. Urheberrecht) & gewerblicher Rechtsschutz
Anja SchulzDas Recht des Datenbankherstellers gem. §§ 87a, 87b i.V.m. § 97 UrhG am Beispiel des Spidering von Inseraten
Sofia Pereira FilgueirasUrheberrechte an virtuellen Kreationen und Avataren
Prof. Dr. Rainer ErdDurchsetzungsprobleme beim gewerblichen Rechtsschutz in China
Dr. Volker A. SchumacherUpdate Immaterialgüterrecht

Europarecht
Dr. Sascha VanderEU-Richtlinienvorschlag
Clemems PfitzerAuswirkungen der UPG-Richtlinie und deren Auswirkungen

Cloud Computing
Dr. Carsten SchulzRechtsprobleme beim Cloud Computing im Überblick
Tim FickertEntwicklung des Cloud Computing – aktuelle und zukünftige rechtliche Probleme
Dr. Frank SarreNeue juristische Herausforderungen durch Cloud Computing
Martin ReindlDatenschutz und Cloud Computing

Arbeitsrecht
Dr. Sabine GrapentinBinding Corporate Rules in der Praxis
Dr. Daniel WintelerBetrugs- und Korruptionsbekämpfung vs. Arbeits- und Datenschutzrecht

Strafrecht
Dr. Marco GerckeUpdate Strafrecht

Kurznachrichten


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  1. www.kino.to & Co. - Urheberrechtliche Zulässigkeit von Video-Streams (6408) vom 19.07.2009
  2. Live: Diskussionsforum zu Internetsperren - Überwachungsstaat oder Schutz von Kinderrechten und Menschenwürde? (5040) vom 28.07.2009
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Sollte der Staat verbotene Inhalte im Netz sperren können?

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Dr. Wachs: Sehr übersichtlicher Artikel. Online-Gaming ist ein richtiges Problem geworden. Nichts ahnend tauschen...
S. H.: @Update2 Scheint wirklich nicht mehr zu funktionieren
T.S.: Gerade im Internet bedarf es europarechtlich einheitliche Regelungen. Es darf nicht in Österreich eine...
TS: Das Stoppschild ist Unsinn. Staatliche Stellen können sich direkt an die Suchmaschinenbetreiber und Provider...
Profan: www.providerzensur.de Denn nicht alle Provider zensieren..!

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Bloggen & Recht: Session zum rechtskonformen Blogging
Datenschutz: ePetition gegen die Zulassung von Ganzkörper-Nacktscanner
Film: Meine Daten und ich - Wenn die Sicherheit die Bürgerrechte bedroht
Intern: Reihe: Studium IT-Recht und Geistiges Eigentum - Erfahrungsbericht aus Hannover
Internetrecht: Thomas Hoeren - Internetrecht (Stand: September 2009) verfügbar
Politik im Netz: aspekte (ZDF) - Beitrag zum Zugangserschwerungsgesetz
Spielerecht: Recht in den virtuellen Welten - Eine rechtliche Annäherung
Studium: Reihe: Studium IT- und Medienrecht - Erfahrungsbericht aus Passau
Urheberrecht: Doku: Was kommt nach dem Copyright?
Veranstaltungen: 1. IT LawCamp am 20. März 2010 in Frankfurt am Main

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