AG Frankfurt a.M. verneint fliegenden Gerichtsstand bei Rechtsverstößen im Internet
von Sebastian Ehrhardt | Kurzlink: http://netzrecht.org/?p=1655
Insgesamt gelesen: 472 · heute: 3
In der Rechtsprechung besteht derzeit überwiegend die Ansicht, dass bei Rechtsverstößen im Internet der Verletzte sich den Gerichtsstand frei auswählen und damit eine für ihn günstige Rechtsprechung wählen kann. Das AG Frankfurt a.M. verneint jedoch in einer aktuellen Entscheidung das Rechtsinstitut des fliegenden Gerichtsstands.
Danach kann der Rechteinhaber gerade nicht willkürlich seinen Gerichtsstand wählen, sondern vielmehr ergebe sich der Begehungsort einer unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO nur dort, wo sich auch der behauptete Rechtsverstoß tatsächlich ausgewirkt habe.
Allein die technische Abrufbarkeit der Internetseite, auf welcher sich die Rechtsverletzung befinde, reiche nach Ansicht des Gerichts – anders als dies andere Gerichte insbesondere in Filesharing-Fällen annehmen – nicht zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit gem. § 32 ZPO aus. Der Kläger habe bereits die Möglichkeit, Zeitpunkt, Umfang und Initiative einer Klage zu bestimmen, weswegen es zu einer uferlosen Ausdehnung seiner Klagemöglichkeiten führen würde, wenn man ihm im Fall von Rechtsverstößen im Internet den Klageort frei bestimmen lassen würde. Das Rechtsinstitut beruhe auf einer prähistorischen Entscheidung des BGH bei Veröffentlichungen in Printmedien, welche nicht auf die heutigen Medien anwendbar sei. (via)
Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass bei Rechtsverstößen im Internet die allgemeinen Regeln Anwendung finden: so sei entweder der Wohnort des Beklagten als Gerichtsstand denkbar, da hier davon ausgegangen werden kann, dass der Rechtsverstoß wohl ins Internet gelangt sei. Weiter kommt auch der Wohnort des Klägers als möglicher Klageort in Betracht, da hier das Angebot bestimmungsgemäß im Internet abgerufen worden sei und er wohl auch auf die Rechtsverletzung aufmerksam wurde.
Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bleibt es jedem Gericht jedoch selbst überlassen, ob es das Rechtsinstitut des fliegenden Gerichtsstands akzeptieren möchte.
