Live: Diskussionsforum zu Internetsperren – Überwachungsstaat oder Schutz von Kinderrechten und Menschenwürde?

Gleich um 19:00 Uhr findet im SWR Studio Freiburg ein Diskussionsforum zum Thema “Internetsperren – Überwachungsstaat oder Schutz von Kinderrechten und Menschenwürde?” statt. Mittlerweile wurde der Livestream durch die mitgeschnittene Aufnahme ersetzt.

Alternativ findet ihr den Livestream auch hier.

Die Fachgruppe IT-Sicherheit (FRITSI) des medien forum freiburg und SPIQ e.V. laden Sie herzlich ein zum Diskussionsforum „Internetsperre“. Nach einer kurzen Einführung in die technischen Hintergründe diskutieren wir mit unseren Gästen über Pro und Kontra des Gesetzes – wir hoffen auf eine spannende, informative und faire Auseinandersetzung!

Moderation:
• Dr. Christian Rath/Fachjournalist für Rechtspolitk (u.a. Badische Zeitung, taz)

Gäste:
• Mechthild Maurer, Geschäftsführerin von ECPAT Deutschland*
• Kerstin Andreae (Bundestagskanditatin, MdB Bündnis90/Grüne)
• Daniel Sander (Bundestagskanditat, CDU)
• Sascha Fiek (Bundestagskanditat, FDP)
• Walter Krögner (Bundestagskanditat, SPD)
• Jan Spoenle (Max-Planck-Institut für internationales und ausländisches Strafrecht)
• Hansjörg Pfister, Alcatraz Softwareentwicklung/FRITSI-Experte
(via)

Natürlich könnt ihr auch während des Diskussionsforums hier über die Kommentarfunktion diskutieren!

Meine Daten und ich – Wenn die Sicherheit die Bürgerrechte bedroht

Netterweise wurde mir zur Rezension von GMfilms der Film Meine Daten und ich – Wenn die Sicherheit die Bürgerrechte bedroht zur Verfügung gestellt.

Der Film von Philipp Eichholtz erzählt die Geschichte des fiktiven Filmemachers Axel Ranisch, der im Rahmen eines Dokumentarfilms Antworten bei unterschiedlichen Politikern und Gruppierungen sucht, die sich ihm im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung, Online-Durchsuchung und natürlich dem neuen BKA-Gesetz stellen. Immer mehr gelangt er dabei beruflich und privat an seine Grenzen um sein Ziel, einen Film über Datenskandale, Überwachungsgesetze, Ausspähung etc. zu Ende zu bringen.

Cover_Meine_Daten_und_ich

“Wenn ich immer höre, wir seien auf dem Weg in den Überwachungsstaat, so muss ich sagen: Technisch sind wir bereits angekommen. Die technische Infrastruktur ist bereits da.” (Dipl. Inf. Constanze Kurz, Pressesprecherin des Chaos Computer Clubs)

Der Film beschreibt auf unterhaltsame Weise im Rahmen einer fiktionalen Rahmenhandlung, wie sich der Staat schleichend immer mehr hin zum Überwachungsstaat entwickelt und zeigt anhand des fiktiven Filmemachers die Hilflosigkeit des Einzelnen in dieser Situation auf. Er verwebt Fiktion und Realität auf gekonnte Weise, ohne dabei aber die realen Fakten zu verwischen.

Wünschenswert wäre zwar gewesen, wenn die Untersuchung mehr im Sinne des investigativen Journalismus enthüllend und aufdeckend (im Stile von Michael Moore) und die Interviews nicht ebenfalls fiktiv durch den Filmemacher Ranisch von statten gegangen wären. Aber auch so erfährt man die unterschiedlichen Ansichten der Politikern (z.B. Wolgang Bosbach), Gruppierungen (z.B. FoeBud e.V.), Aktivisten etc. zu den angesprochenen Themen inhaltlich gut dokumentarisch aufbereitet und durchaus interessant für jeden, der sich mit dem Thema Datenschutz beschäftigt oder erstmalig beschäftigen möchte.

Die Problematik wird dabei zum ersten Mal filmisch in einem Langspielfilm thematisiert, um zum Einen die Menschen überhaupt darauf aufmerksam zu machen, was mit ihren Daten geschieht und zum Anderen, um die verschiedenen Standpunkte der Parteien und Gruppierungen zusammengefasst aufzuzeigen. Die DVD bietet neben umfassendem Bonusmaterial (ebenfalls in Interviewform) zur Vorratsdatenspeicherung, der Online Durchsuchung und dem biometrischen Reisepass auch einen Audiokommentar zum kompletten Film, die in jedem Fall mehr als einen Blick wert sind.

Hier findet Ihr den Trailer zum Film:

Abschließend noch ein Appell des fiktiven Regisseurs Axel Ranisch:

“Wehrt euch, interessiert euch, passt auf eure Daten auf!”

Der Film erscheint am 31. Juli 2009 bei good!movies/GMfilms auf DVD.

Fakten zur DVD:
Regie, Drehbuch: Philipp Eichholtz
Dauer Hauptfilm: 79min
Boni: zusätzliche Interviews, Audiokommentar (ca. 45min)
Anbieter: GMfilms (Vertrieb: good!movies/indigo)
Webseite: www.meinedatenundich.de

Josh Wattles: “Neue Technologien erfordern neue Gesetze”

Nach dem Beitrag von Thomas Hoeren beim elektrischen Reporter nimmt nun mit Josh Wattles ein weiterer Professor zum Urheberrecht im digitalen Zeitalter Stellung.

Josh Wattles ist Professor für Urheberrecht an der Universität von Los Angeles. Im Laufe seiner Karriere lernte er so ziemlich alle Seiten der Urheberrechtsdebatte aus nächster Nähe kennen: Als Anwalt arbeitete Wattles unter anderem für das US-amerikanische GEMA-Pendant ASCAP, das Hollywood-Schwergewicht Paramount Pictures – und den Tauschbörsen-Anbieter Limewire. (via)

Der gläserne Deutsche – Wie wir Bürger ausgespäht werden

Am Donnerstag Nachmittag lief auf 3sat eine interessante Doku zum Thema “Der gläserne Deutschen – Wie wir Bürger ausgespäht werden“. (Film von Ulrike Brödermann und Michael Strompen)

Die Mehrheit der Deutschen sammelt Payback-Punkte und surft im Internet. Sie fährt mit der Bahn, zahlt mit Kreditkarte und bestellt beim Versandhaus. Sie kommuniziert viel und freut sich, dass das digitale Zeitalter das Leben so leicht macht. Dabei geben die meisten Informationen über sich preis, ohne eine Ahnung davon zu haben, was mit ihren Daten alles passiert. (via)

Der komplette Film findet sich auch auf YouTube:

Teil 1

(weiterlesen…)

Thomas Hoeren über das Urheberrecht in der digitalen Gesellschaft

Gerade entdeckt: Prof. Dr. Thomas Hoeren (Inhaber des Lehrstuhls für Informationsrecht und Rechtsinformatik an der Universität Münster) spricht im “Elektrischen Reporter” über das Urheberrecht in einer sich wandelnden Gesellschaft.


Elektrischer Reporter – Thomas Hoeren: “Der Kampfbegriff Geistiges Eigentum ist falsch.”

Weitere Formate des Videos findet ihr direkt beim elektronischen Reporter. (via)

www.kino.to & Co. – Urheberrechtliche Zulässigkeit von Video-Streams

Immer wieder in die Diskussion geraten Video Portale wie kino.to, YouTube und Co. vor allem im Hinblick auf die dort angebotenen Video Streams von urheberrechtlich geschützten Werken (wie aktuelle Kinofilme, TV-Serien etc.), weswegen ich mir dachte, das Ganze aus urheberrechtlicher Sicht mal genauer anzuschauen.

Streaming ist ein Verfahren, bei dem ein Datenfluss gezielt vom Server verschickt wird und dieser Datenfluss vor seiner Nutzungsmöglichkeit nicht zunächst vollständig geladen, sondern schon ab Übertragungsbeginn audiovisuell wiedergegeben wird. ((Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, §19a UrhG Rn34)) Den meisten wird dieses Phänomen von YouTube bekannt sein, wo man sich Teile eines Videos bereits anschauen kann, bevor dieses komplett geladen ist. Streams werden dabei nicht dauerhaft, sondern in der Regel nur im Cache (Zwischenspeicher) des jeweiligen PCs abgespeichert.

Dabei ist grundsätzlich zwischen den verschiedenen Streams zu differenzieren:
Beim sog. Unicast fordert jeder Teilnehmer den Stream eigens und nur für sich an (so z. B. der Fall bei YouTube).
Beim sog. Live-Stream wird ein Datenfluss zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt unter einem festen Zeitablauf einmalig von dem Anbieter über ein Netz übermittelt, den der Empfänger mittels Streaming-Technologie nur ohne Zeitversetzung (also „live“) und einmalig nutzen kann. ((Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, §19a UrhG Rn34.)) (z.B. Webcasts ((Eine Sendung ausschließlich im Internet.)), Simulcasts ((Ein Stream der beispielsweise parallel im Internet und im Fernsehen läuft)) etc.)

Rechtliche Betrachtung
Wird nun ein rechtlich geschütztes Werk in einem reinen Unicast veröffentlicht, maßt sich der veröffentlichende Webseitenbetreiber das Recht der öffentlichen Wiedergabe gem. §19a UrhG des Rechteinhabers an. ((OLG Hamburg: staytuned.de, Urteil vom 7.7.2005 – 5 U 176/04)) Erfolgt die Veröffentlichung hingegen über einen Live Stream, ist wohl eher der §20 UrhG (Senderecht) betroffen. ((Schack, Rechtsprobleme der Online-Übermittlung, GRUR 2007, 639.))

Wie ist es nun, wenn man selbst auf eine der einschlägigen Webseiten geht, und sich geschützte Werke (aktuelle Kinofilme, Musik etc.) einfach nur ansieht/-hört? Ist das urheberrechtlich relevant?

In der Tat!
Durch das Abrufen eines Streams von kino.to wird das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, verletzt. Konkret geht es meiner Ansicht nach um das Vervielfältigungsrecht nach §16 UrhG, da ja auch beim Streaming – wenn auch nur temporär (oder wie das Gesetz sagt: “vorübergehend”) – ein Vervielfältigungsstück des Werkes hergestellt wird, wobei irrelevant sein soll, in welchem Verfahren (hier: Streaming) und in welcher Zahl (hier: nur 1 Kopie) dies geschieht.

Der Gesetzgeber hat aber Schranken im Urheberrecht aufgestellt, um einen Interessenausgleich zwischen den Interessen des Rechteinhabers und der Nutzer zu schaffen.

Schranke des §53 UrhG
Fraglich ist, ob eine derartige Vervielfältigungshandlung als Vervielfältigung zum privaten Gebrauch gem. §53 UrhG anzusehen ist. Zulässig sind danach einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Fraglich ist insbesondere hier das Merkmal der “offensichtlichen Rechtswidrigkeit”. Der gutgläubige Nutzer einer zum privaten Gebrauch hergestellten Kopie soll geschützt werden. Bei der Beurteilung ist daher auf die Sicht des Nutzers abzustellen ((Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, §53 UrhG, Rn16; kritisch dazu: Jani ZUM 2003, 842 m. w. N.)) So kann man meiner Ansicht nach bei einem Videoportal wie kino.to aus Nutzersicht nicht davon ausgehen, dass Kinofilme vor ihrer Veröffentlichung oder auch währenddessen diese sich noch im Kino befinden, kostenfrei im Internet anschauen kann. Handelt es sich um Filme, die bereits seit längerem veröffentlicht sind, muss man ebenfalls zu dem Ergebnis kommen, dass eine offensichtliche Rechtswidrigkeit gegeben ist, und zwar insbesondere dann, wenn diese Filme auf einschlägigen Video-On-Demand Services nur entgeltlich zur Verfügung stehen.

Schranke des §44a UrhG
Eine Zulässigkeit könnte sich jedoch aus der Schranke des §44a UrhG ergeben, welcher insbesondere im Bereich des Streamings Anwendung findet, wonach vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig sind, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen oder wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellen. Da beim Streaming die Daten notwendigerweiße zwischengespeichert werden müssen und sich für kurze Zeit im temporären Ordner auf der Festplatte befinden, findet die Vorschrift Anwendung. Insbesondere hat eine solche Vervielfältigung ja in der Regel auch keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung und fällt deshalb unter §44a UrhG. ((Rigopoulos, Die digitale Werknutzung nach dem griechischen und deutschen UrheberR, 2004, S. 273))

Da die kurzfristig erstellte Vervielfältigung auf der Festplatte im Cache von §44a UrhG gedeckt ist, ist eine über Streaming erfolgte Vervielfältigung nach meiner Ansicht zulässig.

Update
Jura Student Maximilian Habel hat mich auf ein Urteil des EuGH hinsichtlich des Begriffs “Vervielfältigung” aufmerksam gemacht, das ich meinen Lesern nicht vorenthalten möchte. Das Urteil findet ihr hier.

Passauer Neue Presse berichtet über Datenpanne bei der DHL

Die Passauer Neue Presse (PNP) berichtet am heutigen Montag in ihrer Passauer Ausgabe mit einem Artikel über die Datenpanne der DHL, über die ich zuletzt auf netzrecht geschrieben hatte.

Den Artikel findet ihr hier (anklicken für Großansicht):

Passauer Student deckt Datenpanne bei DHL auf

Passauer Student deckt Datenpanne bei DHL auf

Sehr erfreulich, dass das Geschehen im Internet von den klassischen Medien nicht ausgeblendet wird. Gerade weil ich nicht dachte, dass mein Artikel derartige Wellen schlägt, freue ich umso mehr über die positive Resonanz!

Datenpanne bei der DHL? Sendungsverfolgung für fremde Pakete

Bin gerade über Twitter auf eine vermutliche Datenpanne der DHL aufmerksam geworden.

Geht man auf die Seite der Sendungsverfolgung der DHL und gibt dort im Feld der Referenznummer die Postleitzahl ein, in deren Bereich man suchen möchte und auf der nächsten Seite nochmals, so werden alle Pakete aufgelistet, die in dem Postleitzahlbereich zugestellt wurden.

Es werden allerdings nicht nur die jeweiligen Pakete aufgelistet, sondern auch die Empfänger samt Namen. Bei einer Testrecherche hab ich zwei Nachbarn gefunden, die ich persönlich kenne. Nach einem kurzen Telefonat wurde mir von diesen bestätigt, dass sie (logischerweise) einer Veröffentlichung ihrer Daten im Internet durch die DHL nicht zugestimmt haben. Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ((Jeder hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen)) der Betroffenen ist damit jedenfalls nicht lebensfremd.

Ein offizielles Statement zum vermeintlichen (?) Datenleck gibt es seitens der DHL meines Wissens noch nicht. Falls ich mehr erfahre, findet ihr die Updates hier im Artikel.

Update
Mittlerweile befindet sich die Seite der DHL zur Sendungsverfolgung unter Wartungsarbeiten. Vielleicht ist man also nun auf den Fehler aufmerksam geworden.

Update 2
Die DHL hat die Suche der Referenznummer nun komplett aus dem Track & Trace Service genommen.

Hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Zugangserschwerungsgesetz Aussicht auf Erfolg?

Im Rahmen einer Hausarbeit an der Universität Leipzig stellt Prof. Dr. Degenhart zur Zeit genau diese Frage seinen Studenten.

Diese müssen sich also quasi vorab mit der Frage beschäftigen, ob eine Verfassungsbeschwerde ((Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Deutschland, mit dem Personen vor einem Verfassungsgericht eine Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte durch Akte der Staatsgewalt geltend machen können, vgl. Wikipedia.)) gegen ein letztinstanzliches Urteil, das die Sperrung einer Internetseite auf Grundlage des Zugangserschwerungsgesetzes bestätigt, durch den Betroffenen wegen einer Verletzung der Artikel 5 und/oder 10 GG Aussicht auf Erfolg hat und nehmen damit quasi die vermutlich anstehende Arbeit des Bundesverfassungsgerichts vorweg. (via)

Den Sachverhalt zu der Ferienhausarbeit findet man unter diesem Link. (via)

Sobald eine offizielle “Lösung” zu dem Sachverhalt vom Lehrstuhl Degenhart veröffentlicht wird, findet ihr diese selbstverständlich auch auf netzrecht.org!

YouTube und die Zukunft des Urheberrechts

Gerade bei YouTube einen interessanten Vortrag von Professor Dr. Thomas Hoeren zum Thema “YouTube und die Zukunft des Urheberrechts” gefunden. Im Grunde geht es um Rechtsfragen rund um den bekannten Videodienst, insbesondere solche aus dem urheberrechtlichen Bereich.

Session zum rechtskonformen Blogging

Wie ich bereits im Artikel um die Frage nach der Impressumspflicht für Twitter-Accounts erwähnte, war ich im Februar 2009 in der Session von Henning Krieg zum Thema “Bloggen & Recht”. Da diese auch online als Video abrufbar ist und nach wie vor keineswegs an Aktualität eingebüßt hat, möchte ich allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich diese Session selbst anzusehen.

Ihr findet diese unter den folgenden Links:

Bloggen & Recht – Session 2009 – Part 1

Bloggen & Recht – Session 2009 – Part 2

Bloggen & Recht – Session 2009 – Part 3

Bloggen & Recht – Session 2009 – Part 4

1. Regensburger Datenschutztag (2009)

Heute fand in Regensburg der 1. Regensburger Datenschutztag statt. Aufgezeigt werden sollten aktuelle Entwicklungen im Bereich des gesetzlichen Datenschutzes und die sich daraus ergebenden rechtlichen Verpflichtungen. Neben der technischen Umsetzung des Datenschutzes wurden Beispiele aus der Unternehmenspraxis vorgeführt.

Detailliertere Informationen zum Programm findet ihr hier.

Organisiert wurde die Veranstaltung im Rahmen der Reihe “IT-Sicherheit am Donaustrand“, welche sich vornehmlich mit aktuellen Problemstellungen der IT-Sicherheit beschäftigt. Angekündigt sind bereits zwei weitere Veranstaltungen im Jahr 2009 in Straubing und Deggendorf.

Leider konnte ich persönlich nicht anwesend sein (der nächste Datenschutztag ist dafür fest eingeplant!), aber vielleicht liest ja zufällig jemand mit, der vor Ort war und daher etwas ausführlicher in den Kommentaren berichten kann.

Impressumspflicht für Twitter Accounts?

Als ich Mitte Februar 2009 in der Session “Bloggen & Recht” (von Henning Krieg) auf dem Wordcamp in Jena saß, begegnete ich zum ersten Mal der Frage, ob eine Impressumspflicht für Twitter Profile bestehen könnte. Mittlerweile haben sich mehrere Kollegen – nach einem Interview in der Computerwoche mit dem oben Genannten – aus der Blawgosphäre zu dieser Frage geäußert. Der nachfolgende Beitrag soll nochmals überblickshalber darstellen wann und unter welchen Bedingungen man zu einer Impressumspflicht kommen kann. Und natürlich auch aufzeigen, welche Argumente dagegen sprechen.

Gesetzliche Grundlagen einer Impressumspflicht

Das Gesetz gibt in den §5 TMG und §55 RStV Hinweise zu den Informationspflichten für Anbieter von Telemedien. Die Pflichten umfassen je nach betroffenem Personenkreis unterschiedliche Informationen, die hier nicht weiter vertieft werden soll, da es nicht um das “wie” der Ausgestaltung des Impressums geht ((vgl. hierzu allgemein ausführlich Links & Law, http://www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Notwendige-Angaben.html)) (zu den Gestaltungsmöglichkeiten vgl. weiter unten!), sondern um das “ob” gehen soll.

Nach §55 RStV sind von den Informationspflichten bereits all jene ausgeschlossen, welche das Telemedium ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke nutzen. Es bestehen hier keine exakten Konturen, wann dies der Fall sein soll. Im Zusammenhang mit Twitter werden sich viele darauf berufen, dass deren Tweets ausschließlich persönlichen Zwecken dient. Allerdings ist die überwiegende Auffassung, dass sich beispielsweise ein Blog, der sich mit allgemeinen Themen beschäftigt, stets impressumspflichtig ist. Teilweise wird jedoch vertreten, dass Webseiten mit Passwortschutz nicht ohne weiteres einer Impressumspflicht unterliegen. Dieser Gedanke lässt sich auch auf Twitter übertragen, da hier die Möglichkeit der “Password protected updates” besteht. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass nicht allein dieses Merkmal entscheidend sein kann, sondern vielmehr die Anzahl der jeweiligen Leser (“Ist das noch ein familiärer / persönlicher Rahmen?”) wie auch der Inhalt der jeweiligen Tweets. Wie der Kollege Krieg richtig vertritt ist das aber selbstverständlich eine Frage des Einzelfalls.

Einzelner Twitter Account als Telemedium?

Die oben aufgeworfene Frage nach einer Impressumspflicht für ausschließlich zu persönlich dienenden Zwecken erfolgendes Microblogging könnte sich erübrigen, wenn man einen einzelnen Twitter Stream nicht als Telemedium ansehen würde.  Eine Impressumspflicht besteht nach §§5 TMG, 5 RStV eben nur für “Anbieter von Telemedien”. Mit dem Begriff der “Telemedien” liegt dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff vor, welcher nicht durch das Gesetz definiert wird. Wo solche Begriffe natürlich auf der einen Seite Rechtsunsicherheit erzeugen (wie nun im Falle von Twitter), bieten Sie gerade im Bereich der neuen Medien die Möglichkeit, sich flexibel an verändernde Umstände anzupassen.

Unumstritten ist, dass Webseiten und Blogs von einer Impressumspflicht erfasst sein können. Professor Heckmann (Universität Passau) führt dazu in seinem Praxiskommentar zum Internetrecht ((Heckmann, juris Praxiskommentar Internetrecht, Kapitel 1.1, Rn 53 ff.)) aus, dass eine Impressumspflicht auch für Foren und Chats bestehen kann. Eine entsprechende Pflicht für Twitter, der teilweise diese Aufgaben übernimmt, erscheint daher zumindest nicht völlig aus der Luft gegriffen.

Die Frage, die sich jedoch stellt, ist, ob ein einzelner Account auf einer größeren Plattform einer Impressumspflicht überhaupt unterliegen kann. Hierzu gibt es bereits Rechtsprechung, die eine solche grundsätzlich Impressumspflichtigkeit bejaht. Verwiesen wird hier insbesondere immer auf die Rechtsprechung zu eBay, bei der anerkannt ist, dass die einzelnen Anbieter, sofern sie geschäftsmäßige Teledienste anbieten, für ihre Unterseite impressumspflichtig sind, obwohl sie den „übergeordneten“ Teledienst unter „ebay.de“ nicht (mit) betreiben. Es kann dabei auch nicht darauf abgestellt werden, ob die Beklagte eigene oder fremde Speicherkapazitäten nutzt. Denn wie der Dienstanbieter sein Angebot bewerkstelligt, ist unerheblich; auch derjenige, der nicht über einen eigenen Server verfügt, kann Anbieter eines Teledienstes sein, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann.” ((OLG Frankfurt/M., Urteil vom 6.3.20076 U 115/06, MMR 2007, S. 379; a.A.: Jens Ferner (unter http://www.netz-id.de/impressumpflicht-bei-twitter/) der insbesondere damit argumentiert, dass Twitter Nutzer Nutzer eines fremden Dienstes, aber keine Anbieter sind und der einzelne Nutzer keine Möglichkeit hat, den Dienst insgesamt (also Twitter selbst) insgesamt zu aktivieren oder zu deaktivieren. Allerdings ist in der zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt vermerkt: “Der Annahme, die Beklagte könne (…) ebenfalls Dienstanbieterin sein, steht nicht entgegen, dass eine solche Differenzierung innerhalb eines Internetauftritts bzw. einer Website nicht möglich sei.)) Andererseits könnten Nutzer von Diensten wie Blogger oder einer WordPress MU Plattform dort impressumsfrei Inhalte ins Netz stellen, was sicherlich nicht vom Gesetzgeber gewünscht war.

Es ist also nicht nur der Betreiber der Plattform (Twitter) impressumspflichtig, es kann sich auch eine Impressumspflichtigkeit für Twitter Accounts selbst ergeben, wenn deren Profil einen eigenen Telemediendienst darstellt. Zahlreiche Firmen besitzen mittlerweile einen Twitter Account, mit dem redaktionell aufbereitete Inhalte erzeugt werden. ((Beispielsweise ist hier ZEIT online zu nennen: http://twitter.com/ZEITOnline))

Gestaltungsmöglichkeit als Schwelle zur Impressumspflichtigkeit

Entscheidend ist also darauf abzustellen, ab welcher Schwelle der Einflussmöglichkeit des Nutzers am Dienst (Twitter) man zu einer Impressumspflichtigkeit gelangt. Thomas Stadler vertritt dabei die grundsätzlich richtige Ansicht, dass nur in sich abgeschlossene Dienste einer Impressumspflicht unterstehen sollten. Wertend betrachtet geht es also um die Frage, inwieweit der einzelne Nutzer seinen Auftritt gestalten kann. Eine Gestaltung des eigenen Twitter Auftritts ist dabei Zwar hat Jens Ferner Recht, wenn er sagt, dass der einzelne Nutzer nicht Twitter als Dienst aktivieren oder deaktivieren kann (vgl. Fußnote 3); dem einzelnen Nutzer bleibt jedoch die Möglichkeit, sein eigenes Twitterprofil zu sperren oder gar zu löschen. Die Entscheidung, ob einem einzelnen Nutzer eine derartige Pflicht trifft, ist also nur im Einzelfall zu klären.

Welche Möglichkeiten hat der einzelne User, seiner Impressumspflicht nachkommen?

Problematisch erscheint jedoch, wie der einzelne Twitter User nun seiner Impressumspflicht nachkommen kann. Mit der bisherig bestehenden Lösung, eine Webseite unter den Twitter Einstellungen als eine “More Info URL” einzutragen, wäre ansich genüge getan, da hier dem Erwartungshorizont nach wohl (auch) ein Impressum erwartet werden dürfte. Allerdings gibt Twitter diese eingetragene Url unter der Kennzeichnung “Web” (und nicht als “More Info URL”) aus, womit kein Impressum erwartet werden kann. Allerdings hat der BGH ((NJW 2006, 3633)) entschieden, dass zur Erfüllung der Informationspflichten das Bereithalten der zur Identifikation des Anbieters erforderlichen Informationen auf einer Internetseite, die über zwei Links erreicht werden kann, genügt und diese Angaben gerade nicht auf der gleichen Seite sich befinden müssen. Wünschenswert wäre also – bei einer Annahme einer Impressumspflicht – noch ein Tätigwerden seitens Twitter (nicht zuletzt auch bezüglich Zugriffen via API, da sich hier meistens auf den reinen Twitter Stream beschränkt wird). Andererseits könnte man zwar die direkte (nicht anklickbare) URL unter “Bio” einstellen – allerdings wäre dann dem “2 Klicks bis zum Impressum”-Grundsatz nicht genüge getan. Selbiges gilt für Links auf einem eingestellten Hintergrundbild, da dieses nicht anklickbar ist. Denkbar ist jedoch, die jeweiligen Pflichtangaben des Impressums ins Hintergrundbild selbst einzuflegen, wobei hier jedoch die Zumutbarkeit zumindest im halbprofessionellen Twitter-Einsatz verneint werden muss.

Fazit

Im Ergebnis kann wohl eine Impressumspflicht für Twitter Accounts angenommen werden, zumindest dann, wenn der Account redaktionellen oder geschäftlichen Inhalts ist. Es bleibt bloß fraglich, ob man aufgrund der technischen Beschränkungen von Twitter – mit der wohl nicht angemessenen (vgl. oben) Möglichkeit, das Impressum über den Punkt “Web” zu verlinken – seiner Impressumspflicht nachkommen kann.

Herzlich Willkommen auf netzrecht.org!

Ab sofort möchte ich mit netzrecht.org eine Plattform bieten, auf der spannende Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Recht in der digitalen Gesellschaft aufgeworfen und behandelt werden. Insbesondere soll der Fokus auf aktuelle Ereignisse im Web gelegt werden, die aus rechtlicher Sicht betrachtet werden sollen. Es sollen dabei alle relevanten Bereiche des IT-Rechts behandelt werden, also von Rechtsfragen in Blogs über Datenschutz, Domainrecht und medienrechtlichen Aspekten bis hin zu urheberrechtlichen Fragen des Internets. Wenn du mehr über netzrecht.org erfahren willst, klickst du hier.

Gleich zu Beginn möchte ich im Rahmen einer Umfrage auf eine aktuelle Diskussion hinweisen:

Besteht deiner Ansicht nach eine Impressumspflicht für Twitter Accounts?

  • Nein, ein einzelner Twitter Account ist kein Teledienst (59%, 39 Votes)
  • Ja, aber nur für geschäftlich nutzende Twitterer (23%, 15 Votes)
  • Ja, uneingeschränkt für alle (11%, 7 Votes)
  • Nein, wegen der fehlenden technischen Gestaltungsmöglichkeiten (7%, 5 Votes)

Total Voters: 66

Ich werde dazu selbst bald in einem der ersten Artikel auf netzrecht.org Stellung nehmen und meine Meinung ausführlich darstellen.

In Erwartung einer kritischen Leserschaft freue Ich mich auf viele spannende Themen!

Sebastian Ehrhardt

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