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BGH: (Erneut) keine Haftung für Rechtsverletzungen durch Thumbnails in Google Bildersuche

von Sebastian Ehrhardt | Kurzlink: http://netzrecht.org/?p=1748
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Bereits im April 2010 hatte der BGH entschieden, dass die Bildersuche von Google keine Urheberrechte verletzt. Im Oktober 2011 hatte der BGH nun abermals über die urheberrechtliche Zulässigkeit der “Thumbnails” in Googles Bildersuche zu entscheiden.

Die Google Bildersuche ermöglicht nach Eingabe von bestimmten Suchbegriffen das Suchen und Auffinden bestimmter Abbildungen (Grafiken, Fotografien, sonstige Lichtbilder), die ins Internet gestellt worden sind. Die Bilder werden dabei nicht in ihrer eigentlichen Größe dargestellt, sondern in verkleinerter Form als Vorschaubild. Über das Vorschaubild gelangt man dann zur Quelle des Bildes, auf welcher sich das Bild im Original befindet.

So wurden bei Suchanfragen im Dezember 2006 und März 2007 Bilder von der TV-Moderatorin Collien Fernandes, die vom späteren Kläger angefertigt wurden, als Vorschaubilder in der Bildersuche angezeigt. Der Urheber der Fotos hatte dem Betreiber der Webseiten, auf welchem die Fotos zu finden waren, keinerlei Nutzungsrechte an den Fotos eingeräumt. Da der Fotograf in der Vorschaubildern eine Urheberrechtsverletzung sah, nahm er Google auf Unterlassung in Anspruch.

Letztinstanzlich entschied der BGH im Oktober 2011 (Urteil vom 19.10.2011 – Az.: I ZR 140/10 – “Vorschaubilder II”), dass Google (erneut) nicht hafte.

In der ersten Entscheidung des BGH zur Google Bildersuche (Urteil vom 29.04.2010 – Az.: I ZR 69/08 – “Vorschaubilder I”) wurde keine Haftung Googles angenommen, wenn der Urheber selbst das Bild ins Internet einstellte und keine Vorkehrung traf, dass Google die Bilder finde. Vielmehr wurde darin eine (konkludente) Einwilligung des Urhebers gesehen und damit keine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG.

In der nunmehr zweiten Entscheidung des BGH zur Haftung Googles für Vorschaubilder bestätigt der BGH seine Rechtsauffassung:

“Eine Einwilligung in die Anzeige als Vorschaubild sei auch dann gegeben, wenn die Abbildung durch einen Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet gestellt und öffentlich zugänglich gemacht werde. Nach Ansicht der Karlsruher Richter komme es nicht darauf an, dass der Fotograf keine Nutzungsrechte am Werk eingeräumt habe. Vielmehr sei ausreichend, dass der Dritte mit Zustimmung des Urhebers die Fotografie im Internet öffentlich zugänglich machte. Nach Ansicht des BGH ergebe sich aus dem mit Zustimmung des Urhebers erfolgten Einstellen eines Bildes ins Internet durch einen Dritten gerade auch die Einwilligung, dass das Bild gerade nicht nur in seiner eigentlichen Fassung angezeigt werde, sondern eben auch als Vorschaubild in einer Suchmaschine.” (via)

Fazit

Karlsruhe sieht das Geschäftsmodell “Bildersuche” damit weiterhin als schützenswert an. Suchmaschinen können nämlich auch nach Ansicht der BGH-Richter nicht danach unterscheiden, ob ein Bild durch den Berechtigten oder einen Nichtberechtigten ins Internet gestellt wurden, nichtzuletzt, weil etwaige Nutzungsrechte zwischen den Beteiligten in aller Regel unbekannt sind. Nach Ansicht der BGH Richter könne Google daher auch bei Bildern von einem Nichtberechtigten grundsätzlich davon ausgehen, dass diese mit Einwilligung des Urhebers ins Internet gestellt wurden. Die Einwilligung fehle nur dann, wenn entsprechende Maßnahmen vorgenommen werden, die den Google Bot daran hindern, die Bilder aufzufinden.