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Einbinden von fremden Videos und Bildern per “Embedded Content” zulässig?

von Sebastian Ehrhardt | Kurzlink: http://netzrecht.org/?p=1755
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Aus technischer Sicht ist das Einbinden von Medieninhalten aus anderen Seiten (z.B. Videos von YouTube, Bilder von flickr, etc.) kein Problem mehr. Aus juristischer Sicht ist umstritten, ob das Einbinden solchen “Embedded Contents” eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Das OLG Düsseldorf hatte vor kurzem die rechtliche Zulässigkeit der Einbindung solcher Inhalte zu entscheiden.

Im konkreten Fall hatte der Betreiber einer Internetseite ein Bild auf seiner Seite eingebunden, so dass das Bild vollständig auf seiner Seite abgebildet war, ohne dass sich das Bild tatsächlich auf seinem Server befand (sog. “embedded content”). Der Urheber der Bilder hatte jedoch keine Kenntnis, dass die Bilder auf der fremden Internetseite eingebunden wurden. Als der Urheber auf die Veröffentlichung der Bilder aufmerksam wurde, beschritt er den Rechtsweg und verlangte Unterlassung, da er in dem eingebetteten Inhalt eine Urheberrechtsverletzung sah.

Das OLG Düsseldorf folgte in seiner Entscheidung (Urteil vom 08.11.2011 – Az.: I-20 U 42/11) der Ansicht des Klägers und sah eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG, da keine Einwilligung des Urhebers vorlag.

“Anders als bei einem Hyperlink, durch welchen ein Nutzer lediglich auf das Lichtbildwerk verwiesen werde, werde das geschützte Werk bei „Embedded Content“ durch denjenigen, der es auf seiner Seite eingebunden hat, selbst öffentlich zum Abruf bereitgehalten und damit unmittelbarer Bestandteil der Webseite, da es ohne weitere Klicks angezeigt werde. Durch die Einbindung des geschützten Werks wird dieses nicht mehr in der vom Urheber beabsichtigten Weise öffentlich zugänglich gemacht, insbesondere weil dessen Webseite umgangen und sein Urhebernennungsrecht verletzt werde.” (via)

Praxis-Tipp:

Möchte man Inhalte als “embedded Content” zulässigerweise einbinden, bedarf es nach Ansicht des OLG Düsseldorfs also einer gesonderten Einwilligung des Urhebers. Dies sollten insbesondere Nutzer von Social Networks wie Facebook beachten, die Videos in ihrer Timeline einbetten möchten. Werden unzulässigerweise Videos eingebunden, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar, die kostenpflichtig abgemahnt und Schadensersatzansprüche auslösen kann.

Insofern sollte insbesondere beim Einbinden von Videos darauf geachtet werden, dass es sich beim Anbieter eines Videos auf YouTube auch um den Rechteinhaber handelt (z.B. einem Kinotrailer der jeweilige Filmverleih). Lädt der Rechteinhaber selbst das Video auf eine Plattform hoch, auf der es die Möglichkeit des “Embedded Content” gibt, so kann m.E. davon ausgegangen werden, dass dieser sich mit dem Einbinden der Inhalte auf fremden Internetseiten einverstanden erklärt. Bei unbekannten Dritten sollte man daher große Vorsicht walten lassen, bevor man deren urheberrechtlich geschützten Medieninhalte auf dem eigenen Internetauftritt oder in die eigene Timeline einbindet.