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	<description>Recht in der digitalen Gesellschaft</description>
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		<title>&#8220;first come, first served&#8221; + Markenrecht vs. Namensrecht von Gemeinden</title>
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		<pubDate>Sat, 05 May 2012 15:10:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Domainrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Prioritätsgrundsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[In aller Regel räumt die Rechtsprechung dem Namensrecht von Gemeinden den Vorrang ein, wenn es um Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einem Dritten geht, der sich eine Internet-Domain mit dem Gemeindenamen gesichert hat. Das LG Lübek hat in einem Urteil von Juni 2011 allerdings dem Dritten das bessere Recht an der Domain zugesprochen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In aller Regel räumt die Rechtsprechung dem Namensrecht von Gemeinden den Vorrang ein, wenn es um Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einem Dritten geht, der sich eine Internet-Domain mit dem Gemeindenamen gesichert hat. Das LG Lübek hat in einem Urteil von Juni 2011 allerdings dem Dritten das bessere Recht an der Domain zugesprochen.</p>
<p>Im konkret zu entscheidenden Fall hatte ein Student sich die <strong>Domain www.worth.de gesichert</strong> und dort ein Portal für Finanzen und Anlagestrategien aufgebaut. Zugleich hatte er sich den Begriff <strong>&#8220;Worth&#8221; markenrechtlich sichern lassen</strong>. Die Gemeinde hingegen sah sich durch die Domainregistrierung in ihrem<strong> Namensrecht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/12.html" title="&sect; 12 BGB: Namensrecht">§ 12 BGB</a></strong> verletzt und beantragt die Löschung der Domain. Begründet wurde dies damit, dass Nutzer hinter der Domain einen Internetauftritt der Gemeinde Worth erwarten würden und die Registrierung der Domain lediglich zum Verkauf der Domain an die Gemeinde erfolgt sei.</p>
<p>Das Landgericht Lübeck entschied (Urteil vom 06.06.0211 &#8211; Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 O 340/10" title="LG L&uuml;beck, 06.06.2011 - 6 O 340/10">6 O 340/10</a>), dass die Gemeinde Worth <strong>keinen Anspruch auf die Freigabe der Domain www.worth.de hat</strong>. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass dem <strong>Prioritätsgrundsatz</strong> &#8220;first come, first served&#8221; dann <strong>Vorrang</strong> eingeräumt werden muss, wenn <strong>kein überragender Bekanntheitsgrad des Gemeindenamens gegeben ist</strong>, die Gemeinde also überregional bekannt ist oder bedeutend genug für eine derartige Privilegierung. Das LG Lübeck ging bei der Gemeinde Worth davon nicht aus, da diese zu klein ist und nicht ausreichend überregional bekannt ist. Auch dadurch, dass der Portalbetreiber den Begriff &#8220;Worth&#8221; registriert habe, hat er ein namensgleiches Recht erworben.</p>
<p>Interessant an der vorliegenden Fallkonstellation waren vor allem die kollidierenden Rechten des Prioritätsgrundsatzes und des Markenrechts einerseits und dem Namensrecht der Gemeinde andererseits. Nicht zuletzt auf Grund  der geringen Größe der Gemeinde Worth (nicht mal 200 Einwohner) war der Ausgang dieses Verfahrens zu erwarten &#8211; interessant wäre zu erfahren, ob und wie ein Gericht entscheidet, wenn in der gleichen Fallkonstellation eine Gemeinde mit größerem Bekanntheitsgrad den Löschungsanspruch einklagt.</p>

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		<title>Dürfen E-Mails mit &#8220;Disclaimer&#8221; veröffentlicht werden?</title>
		<link>http://netzrecht.org/duerfen-e-mails-mit-disclaimer-veroffentlicht-werden/</link>
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		<pubDate>Sun, 04 Mar 2012 09:25:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Disclaimer]]></category>
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		<description><![CDATA[Unter einem sog. "Disclaimer" versteht man den Hinweis in einer E-Mail, dass er Inhalt der E-Mail vertraulich ist und gerade nicht veröffentlicht werden darf. Das Landgericht Saarbrücken entschied, ob solchen E-Mail Disclaimern Rechtsverbindlichkeit zukommt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter einem sog. &#8220;Disclaimer&#8221; versteht man den Hinweis in einer E-Mail, dass er Inhalt der E-Mail vertraulich ist und gerade nicht veröffentlicht werden darf. Das Landgericht Saarbrücken entschied, ob solchen E-Mail Disclaimern Rechtsverbindlichkeit zukommt.</p>
<p>Das LG Saarbrücken gab in seiner Entscheidung (Urteil vom 16.12.2011 &#8211; Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 O 287/11" title="LG Saarbr&uuml;cken, 16.12.2011 - 4 O 287/11">4 O 287/11</a>) der Klage eines Auskunftsportals statt, da in der Veröffentlichung von E-Mails des Klägers (mit entsprechendem Vertraulichkeitshinweis) eine Verletzung im allgemeinen Persönlichkeitsrecht gesehen wurde.</p>
<blockquote><p>Dieses Recht umfasse auch das Recht am geschriebenen Wort, wonach bei E-Mails mit überschaubarem Personenkreis bestimmt werden könne, ob der Inhalt eines Schriftstücks der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könne. Lediglich wenn der Betroffene sein Einverständnis erkläre, ende der grundrechtliche Schutzbereich, so die Richter. (<a href="http://www.e-recht24.de/news/telekommunikation/7023-e-mail-disclaimer-duerfen-vertrauliche-e-mails-im-internet-veroeffentlicht-werden.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Die Richter schränkten jedoch ihre Entscheidung im Fall von geschäftlichen E-Mails ein:</p>
<blockquote><p>[...] beachtet werden, dass diese auch weitergeleitet werden können und daher der Absender eine geringere Vertraulichkeitserwartung haben müsse. Im Ergebnis müsse jedoch dieser Kommunikation der gleiche Schutz zukommen, der auch für Briefe gelte, sofern der Wille des Verfassers dies ausdrücklich erkennen lasse. Fehle es an dieser Erkennbarkeit, dass er der Veröffentlichung der E-Mail nicht zustimme, so sei er vor einer Veröffentlichung nicht geschützt. (<a href="http://www.e-recht24.de/news/telekommunikation/7023-e-mail-disclaimer-duerfen-vertrauliche-e-mails-im-internet-veroeffentlicht-werden.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Im streitgegenständlichen Fall war der entgegenstehende Wille des Absenders jedoch dadurch erkennbar, dass die Klägerin auch in der Signatur der Veröffentlichung des E-Mail-Textes widersprochen wurde.</p>
<p>Schließlich kamen die Richter noch zu einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit (der Beklagten, welche die E-Mail veröffentlicht hat) und des Geheimhaltungsinteresses des Klägers: Letzteres sei nach Ansicht der Richter</p>
<blockquote><p> als höherrangig einzustufen, weswegen die erfolgte Veröffentlichung als unzulässig angesehen wurde. Für die Wirksamkeit des Disclaimers sahen es die Richter auch als unschädlich an, dass der Hinweis erst am Ende der E-Mail angezeigt wurde, insbesondere weil es sich dabei gerade nicht um AGB o.ä. handele. (<a href="http://www.e-recht24.de/news/telekommunikation/7023-e-mail-disclaimer-duerfen-vertrauliche-e-mails-im-internet-veroeffentlicht-werden.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Im Fall von E-Mails mit Disclaimer ist also stets Vorsicht geboten: im Zweifel sollte man diese nicht veröffentlichen, wenn nicht ausnahmsweise die Meinungsfreiheit das Geheimhaltungsinteressiere des Absenders überwiege.</p>

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		<title>Uneingeschränkte Berichterstattung aus dem Gerichtssaal kann unzulässig sein</title>
		<link>http://netzrecht.org/uneingeschrankte-berichterstattung-aus-dem-gerichtssaal-kann-unzulassig-sein/</link>
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		<pubDate>Sat, 03 Mar 2012 15:38:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Prozessrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Gemäß § 169 S. 2 GVG sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen einer Gerichtsverhandlung zum Zwecke der Veröffentlichung des Inhalts unzulässig. Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Berichterstattung aus einer öffentlichen Hauptverhandlung  uneingeschränkt zulässig ist.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/169.html" title="&sect; 169 GVG">§ 169 S. 2 GVG</a> sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen einer Gerichtsverhandlung zum Zwecke der Veröffentlichung des Inhalts unzulässig. Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Berichterstattung aus einer öffentlichen Hauptverhandlung  uneingeschränkt zulässig ist.</p>
<p>In dem Strafprozess (u.a. wegen Vergewaltigung) um einen bekannten Fernseh-Wettermoderator wurden im Rahmen der öffentlichen Gerichtsverhandlung die einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen den Beteiligten geschildert, die schließlich von den Medien ausführlich und öffentlichkeitswirksam von den Medien veröffentlicht wurden. Darin sah sich der Moderator in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und beschritt den Klageweg. Die beklagten Medien waren jedoch der Überzeugung, dass die Berichterstattung zulässig sei, da die Details des Sexualverkehrs im Protokoll der öffentlichen Hauptverhandlung erörtert worden seien.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 14.02.2012 -  Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 U 123/11" title="OLG K&ouml;ln, 14.02.2012 - 15 U 123/11">15 U 123/11</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 U 125/11" title="OLG K&ouml;ln, 14.02.2012 - 15 U 125/11">15 U 125/11</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 U 126/11" title="OLG K&ouml;ln, 14.02.2012 - 15 U 126/11">15 U 126/11</a>) entschied, dass Umstände aus dem privaten Lebensbereich des Angeklagten auch dann nicht ohne weiteres in den Medien verbreitet werden dürfen, wenn diese in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert bzw. das Vernehmungsprotokoll im Wortlaut verlesen werde.</p>
<p>Die Kölner Richter gingen im Ergebnis von einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers aus:</p>
<blockquote><p>In einer Abwägung mit dem Berichterstattungsinteresse der Medien überwiege das Recht des Klägers auf Schutz der Intimsphäre. Zudem bestehe während eines laufenden Ermittlungsverfahrens bis zur Verurteilung zu Gunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung, weswegen sehr zurückhaltend über den auf dem Angeklagten lastenden Verdacht berichtet werden müsse, nicht zuletzt, weil der Kläger vorliegend gar nicht strafrechtlich verurteilt worden sei. Die Öffentlichkeit des Gerichtssaales sei nicht mit der medialen Öffentlichkeit, insbesondere nicht mit der Wirkung gleichzusetzen, die von einer Veröffentlichung im Internet ausgehe, so die Richter. (<a href="http://www.e-recht24.de/news/sonstige/7018-gerichtsverhandlungen-im-netz-ist-die-berichterstattung-aus-dem-gerichtssaal-zulaessig.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Gegen das Urteil des OLG Köln wurde die Revision zum BGH zugelassen.</p>

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		<title>Keine Pflicht für Hoster zum Filtern rechtswidriger Nutzerinhalte</title>
		<link>http://netzrecht.org/keine-pflicht-fur-hoster-zum-filtern-rechtswidriger-nutzerinhalte/</link>
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		<pubDate>Thu, 23 Feb 2012 08:26:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media-Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der EuGH hatte sich in einem Verfahren von Mitte Dezember 2011 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein soziales Netzwerk, das im Sinne zugleich als Hoster agiert, verpflichtet werden kann, einen Filter für rechtswidrig eingestellte Nutzerinhalte einzustellen. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der EuGH hatte sich in einem Verfahren von Mitte Dezember 2011 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein soziales Netzwerk, das im Sinne zugleich als Hoster agiert, verpflichtet werden kann, einen Filter für rechtswidrig eingestellte Nutzerinhalte einzustellen.</p>
<p>Im konkreten Fall ging die belgische Verwertungsgesellschaft &#8220;Sabam&#8221; gegen das soziale Netzwerk &#8220;Netlog&#8221; vor und verlangte, sämtliche von Nutzern eingestellte Inhalte auf der Plattform auf Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen und auf solche zu überwachen. Dazu sollte Netlog einen Filter installieren, um die Veröffentlichung urheberrechtlich geschütztes Material  präventiv zu verhindern. Da sich Netlog weigerte, einen solchen Filter zu installieren, beschritt Sabam den Rechtsweg.</p>
<p>Der EuGH sah es als unzulässig an (Urteil vom 16.12.2012 – Az.: C 360/10), ein soziales Netzwerk zu verpflichten, ein präventives Filtersystem zu installieren um auf diese Weise die urheberrechtswidrige Nutzung musikalischer oder audiovisueller Inhalte zu verhindern. Dies sei weder mit europäischem Recht noch mit den einzelnen Freiheitsrechten vereinbar.</p>
<p>Zunächst wurde Netlog als Hosting-Provider i.S.d. EU-Rechts angesehen, welches erst Inhalte löschen müsse, wenn es auf deren Rechtswidrigkeit hingewiesen werde (dies entspricht auch den Grundsätzen der <a href="http://netzrecht.org/thema/stoererhaftung/">Störerhaftung</a> der deutschen Rechtsprechung).</p>
<p>Bereits Art. 15 I E-Commerce-RL ist es dem nationalen Gesetzgeber untersagt, Maßnahmen zu erlassen, Hosting-Provider zu verpflichten, von ihm gespeicherte Informationen präventiv zu überwachen. Eine solche Filterpflicht stünde allein im Interesse der Rechteinhaber und schränke die unternehmerische Freiheit des Hosters nicht zuletzt wegen der Kosten zu sehr ein.</p>
<p>Insbesondere geht das Gericht aber von der Verletzung von Freiheitsrechten aus:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die Installation eines Filtersystems beeinträchtige jedoch insbesondere die Grundrechte der Nutzer, da die EU-Charta der Grundrechte unter anderem vorsehe, dass personenbezogene Daten geschützt seien. Eine solche Filterpflicht würde aber eine Ermittlung, systematische Prüfung und Verarbeitung der ausgetauschten Informationen notwendig machen. Bei sozialen Netzwerken wäre überdies der Abgleich mit dem hinterlegten Nutzerprofil möglich, was einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts darstelle.</p>
<p>Darüber hinaus würde durch eine Filterpflicht die Informationsfreiheit verletzt, welche den freien Empfang und die Sendung von Informationen schütze, so die Richter. Es bestehe nach Ansicht der Richter die Gefahr, dass nicht zutreffend zwischen Inhalten mit zulässigem und unzulässigem Inhalt unterschieden werden kann, so dass der Einsatz solcher Filter im Zweifel auch zur Sperrung von zulässigen Inhalten führen kann.&#8221; (<a href="http://www.e-recht24.de/news/haftunginhalte/7015-soziale-netzwerke-keine-allgemeine-filterpflicht-rechtswidrigen-nutzerinhalten.html">via</a>)</p></blockquote>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Das Urteil ist richtungsweisend hinsichtlich der Haftung von Host-Providern im Internet: danach kommt eine präventive Filterung von urheberrechtswidrigen Inhalten nicht in Betracht. Das Urteil stärkt aber insbesondere auch das Geschäftsmodell von sog. 1-Click-Hostern, nachdem bereits einige dt. Gerichte diese Anbieter verpflichten wollten, ein Filtersystem einzuführen und damit wohl das Geschäftsmodell zu gefährden.</p>

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		</item>
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		<title>Anspruch auf Löschung alter Forumsbeiträge?</title>
		<link>http://netzrecht.org/anspruch-auf-loeschung-von-alten-forumsbeitraegen/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/anspruch-auf-loeschung-von-alten-forumsbeitraegen/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 22 Feb 2012 09:51:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Löschungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsforen]]></category>

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		<description><![CDATA[Möchte ein Forennutzer seinen Account löschen lassen oder hat er Beiträge abgegeben, die er - im Nachhinein nicht abgegeben hätte - so hat der Nutzer oftmals ein Interesse daran, diese Beiträge löschen zu lassen. Das Amtsgericht Ratingen hatte Ende Juni 2011 zu entscheiden, ob einem ehemaligen Nutzer eines Forums ein Anspruch zustehen kann, in dem Forum abgegebene Beiträge zu löschen. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Möchte ein Forennutzer seinen Account löschen lassen oder hat er Beiträge abgegeben, die er &#8211; im Nachhinein nicht abgegeben hätte &#8211; so hat der Nutzer oftmals ein Interesse daran, diese Beiträge löschen zu lassen. Das Amtsgericht Ratingen hatte Ende Juni 2011 zu entscheiden, ob einem ehemaligen Nutzer eines Forums ein Anspruch zustehen kann, in dem Forum abgegebene Beiträge zu löschen.</p>
<p>Ein Forennutzer hatte über 1.000 Beiträge in einem Forum verfasst. Nachdem sich der Nutzer aus dem Forum löschen ließ, ließ er zunächst alle Beiträge mit personenbezogenen Daten (Daten des Nutzers, Bildern etc.) wegen seines Löschungsanspruchs nach dem Datenschutzrecht entfernen. Schließlich begehrte er noch Löschung aller sonstigen Beiträge, obwohl sich in den Board-AGB die Regelung befand, dass kein Anspruch auf Löschung von Beiträgen bestehe.</p>
<p>Auch das AG Ratingen wies in der Entscheidung (Urteil vom 29.06.2011 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 C 486/10" title="AG Ratingen, 29.06.2011 - 8 C 486/10">8 C 486/10</a>) die Klage ab. Zum einen ergab sich kein Löschungsanspruch aus dem Forum-<strong>Nutzungsvertrag</strong> welchen der Nutzer mit Registrierung akzeptierte.</p>
<p>Zudem könne sich auch <strong>kein Löschungsanspruch aus Urheberrecht</strong> ergeben:</p>
<blockquote><p>&#8220;Dazu hätte der klagende Forennutzer hinsichtlich jedes einzelnen Forenbeitrags darlegen und beweisen müssen, dass sie als Sprachwerk die notwendige Schöpfungshöhe gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 Abs. 2 UrhG</a> erreicht haben. Ein Löschungsanspruch könne sich auch nicht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/98.html" title="&sect; 98 UrhG: Anspruch auf Vernichtung, R&uuml;ckruf und &Uuml;berlassung">§ 98 UrhG</a> ergeben, da die bloße Nichtlöschung keine Vervielfältigung im Sinne der Norm darstelle.&#8221; (<a href="http://www.e-recht24.de/news/blog-foren-web20/7016-foren-a-co-haben-nutzer-einen-anspruch-auf-loeschung-von-beitraegen-in-einem-forum.html">via</a>)</p></blockquote>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Entscheidend bei der Registrierung in einem Forum sollte also zunächst die Lektüre der Board-AGB sein, um herauszufinden, ob Forenbeiträge auch nach Löschung des Accounts noch abrufbar bzw. löschbar seien.</p>
<p>Auch wenn sich daraus kein Löschungsanspruch ergibt, so ergibt sich ein urheberrechtlicher Löschungsanspruch jedenfalls dann, wenn die einzelnen Beiträge die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen und dies substantiiert vorgetragen wird.</p>

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		<item>
		<title>Flugpreise im Internet müssen zwingend alle Gebühren enthalten</title>
		<link>http://netzrecht.org/flugpreise-im-internet-muessen-zwingend-alle-gebuehren-enthalten/</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 14:49:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Flugpreise]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Preiskampf mit anderen Flugportalen kommt es vor, dass Anbieter bestimmte Preisbestandteile verstecken, um so Kunden auf die vermeintlichen Angebote zu locken. Das Kammergericht Berlin hatte vor kurzem zwei Fälle im Zusammenhang mit Reiseportalen zu entscheiden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Preiskampf mit anderen Flugportalen kommt es vor, dass Anbieter bestimmte Preisbestandteile verstecken, um so Kunden auf die vermeintlichen Angebote zu locken. Das Kammergericht Berlin hatte vor kurzem zwei Fälle im Zusammenhang mit Reiseportalen zu entscheiden.</p>
<p>So hatten die Fluggesellschaften Ryanair und AirBerlin im Internet Flugpreise ohne Zusatzkosten (Steuern, Flughafengebühren, Kerosinzuschlägen und die &#8220;Service-Charge&#8221;) angeboten, wenn man auf dem Flugportal Datum, Abflug- und Zielort eingab, so dass die Flüge deutlich geringer ausgezeichnet waren als sie im Endeffekt wirklich kosten sollten. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah dies als irreführend und damit wettbewerbswidrig an und beschritt den Klageweg.</p>
<p>Das KG Berlin entschied (Urteil vom 30.01.2012 &#8211; Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 147/10" title="5 U 147/10 (3 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 147/10</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=24 U 90/10" title="KG, 04.01.2012 - 24 U 90/10">24 U 90/10</a>), dass die Fluggesellschaften immer den korrekten Endpreis anzugeben haben.</p>
<blockquote><p>&#8220;In diesem Endpreis müssten neben den Gebühren nämlich auch alle Zusatzkosten ausgewiesen sein, wenn diese Zusatzkosten für den Kunden unvermeidlich seien. Gerade nicht ausreichend sei es, wenn der Endpreis an einer beliebigen Stelle im Buchungsvorgang genannt werde.&#8221; (<a href="http://www.e-recht24.de/news/wettbewerbsrecht/7012-reiseportale-endpreise-von-fluegen-muessen-zwingend-alle-gebuehren-enthalten.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Dieses Urteil entspricht im Ergebnis der Verordnung der Europäischen Union vom November 2008, wonach der Flugpreis inkl. aller obligatorischen Kosten angegeben werden müsse, damit Verbraucher vor irreführenden Lockangeboten geschützt werden.</p>

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		</item>
		<item>
		<title>Artikel in der Online-Enzyklopädie Wikipedia gelten als &#8220;gerichtsbekannt&#8221;</title>
		<link>http://netzrecht.org/artikel-in-der-online-enzyklopadie-wikipedia-gelten-als-gerichtsbekannt/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/artikel-in-der-online-enzyklopadie-wikipedia-gelten-als-gerichtsbekannt/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 17 Feb 2012 07:42:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wikipedia]]></category>

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		<description><![CDATA[Grundsätzlich sind Tatsachenbehauptungen nur beweisbedürfitg, wenn sie bestritten werden. Eine Ausnahme hiervon wird unter anderem dann gemacht, wenn es sich um eine allgemeinkundige bzw. "gerichtsbekannte" Tatsache handelt (vgl. auch § 291 ZPO). In einer aktuellen Entscheidung des AG Köln (Urteil vom 20.04.2011 - Az.: 201 C 546/10) sehen die Richter eine Tatsache auch dann als "gerichtsbekannt" an, wenn diese in der Wikipedia recherchierbar ist.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich sind Tatsachenbehauptungen nur beweisbedürfitg, wenn sie bestritten werden. Eine Ausnahme hiervon wird unter anderem dann gemacht, wenn es sich um eine allgemeinkundige bzw. &#8220;gerichtsbekannte&#8221; Tatsache handelt (vgl. auch <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/291.html" title="&sect; 291 ZPO: Offenkundige Tatsachen">§ 291 ZPO</a>). In einer aktuellen Entscheidung des AG Köln (Urteil vom 20.04.2011 &#8211; Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=201 C 546/10" title="AG K&ouml;ln, 20.04.2011 - 201 C 546/10: Mietrecht - Verseuchtes Trinkwasser in der Wohnung: 20 % Mi...">201 C 546/10</a>) sehen die Richter eine Tatsache auch dann als &#8220;gerichtsbekannt&#8221; an, wenn diese in der Wikipedia recherchierbar ist.</p>
<p>Im Verfahren ging es um eine Mietangelegenheit, wobei der Mieter sich berechtigt ansah, die Miete um 20% mindern zu können, da eine von der Vermieterin durchgeführte Sanierung mittels des Stoffes &#8220;Epoxidharz&#8221; einen Mietmangel i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html" title="&sect; 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsm&auml;ngeln">§ 536 I 2 BGB</a> darstelle. Der Vermieter hingegen sah dies anders und forderte Zahlung der einbehaltenen Miete.</p>
<p>Die Kölner Richter sahen die Mietminderung als teilweise begründet an, da tatsächlich mit Epoxidharz gearbeitet wurde.</p>
<p>Erstaunlich an der Entscheidung ist, dass sich die Richter zur Recherche der Gesundheitsschädlichkeit des Stoffes der Online-Enzyklopädie Wikipedia bedienten:</p>
<blockquote><p>&#8220;Nach Recherche der Eigenschaften dieses Stoffs in einem Artikel der Online-Enzyklopädie Wikipedia sahen es die Richter als gerichtsbekannt an, dass es sich bei der Harzkomponente um einen gesundheitsschädlichen Stoff handle und bereits geringste Mengen zu „Störungen im endokrinen System“ führen können. Der Stoff störe das menschliche Hormonsystem, sei giftig und wurde bei Tierversuchen bereits als krebserregend festgestellt, so die Richter.&#8221; (<a href="http://www.e-recht24.de/news/blog-foren-web20/7011-wikipedia-artikel-der-online-enzyklopaedie-gelten-als-gerichtsbekannt.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Grundsätzlich wird <strong>eine Tatsache nur</strong><strong> dann als gerichtsbekannt</strong> angenommen, wenn die Tatsache aus einer allgemeinen, zuverlässigen Informationsquelle jederzeit verfügbar ist oder dem Richter in amtlicher Funktion aus einem früheren Prozess die Tatsache bekannt ist (unter gewissen Einschränkungen). Dass dies vorliegend bei Inhalten der Wikipedia angenommen wird erstaunt sehr, da diese zwar einer gewissen &#8220;Inhaltskontrolle&#8221; durch andere Nutzer unterliegen, im Grundsatz jedoch von jedermann bearbeitet werden können und damit wohl nicht als &#8220;zuverlässig&#8221; eingestuft werden können.</p>

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		<title>Premium-Nutzer von kino.to müssen mit Strafverfolgung rechnen</title>
		<link>http://netzrecht.org/premium-nutzer-von-kino-to-mussen-mit-strafverfolgung-rechnen/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Feb 2012 08:51:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Geistiges Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[kino.to]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem ein Richter des AG Leipzig in einem "obiter dictum" von der Strafbarkeit der Nutzer des ehemaligen Streaming-Portals kino.to sprach, und auch ich diese Ansicht keineswegs als abwegig betrachte, hat nun - wie heise und kanzlei.biz berichtet - die Generalstaatsanwaltschaft Dresden angekündigt, gegen bestimmte Nutzer ein Strafverfahren einzuleiten. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem ein Richter des AG Leipzig in einem &#8220;obiter dictum&#8221; von der <a href="http://netzrecht.org/ist-bereits-das-anschauen-von-rechtswidrigen-internetstreams-nach-art-von-kino-to-strafbar/">Strafbarkeit der Nutzer des ehemaligen Streaming-Portals</a> <a href="http://netzrecht.org/thema/kino-to/">kino.to</a> sprach, und auch <a href="http://netzrecht.org/www-kino-to-co-urheberrechtliche-zulaessigkeit-von-video-streams/">ich diese Ansicht keineswegs als abwegig betrachte</a>, hat nun &#8211; wie <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Zahlende-Kino-to-Nutzer-im-Visier-der-Staatsanwaltschaft-1433503.html">heise</a> und <a href="http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/14-02-2012-kinoto-staatsanwaltschaft-dresden-plant-strafverfahren.html">kanzlei.biz</a> berichtet &#8211; die Generalstaatsanwaltschaft Dresden angekündigt, gegen bestimmte Nutzer ein Strafverfahren einzuleiten.</p>
<p>Bislang war unklar, ob sich überhaupt solche Daten auf den Rechnern von <a href="http://netzrecht.org/thema/kino-to/">kino.to</a> befanden. Nach eigenen Angaben der Staatsanwaltschaft konnte sie bei der Beschlagnahme der Rechner der Betreiber des ehemaligen Streaming-Dienstes jedoch  ermitteln, welche Nutzer welche Inhalte auf der Seite wie oft aufgerufen haben. Den Großteil der einstigen Nutzer des Filmportals will die Staatsanwaltschaft jedoch nicht kriminalisieren, sondern nur jene Nutzer, die über einen <strong>Premium-Account</strong> verfügten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags (via PayPal) in der Lage waren, die Inhalte werbefrei und ohne Begrenzung anzusehen.</p>
<p>Nach Angaben der Staatsanwalt werde also lediglich geprüft,</p>
<blockquote><p>&#8220;[...] ob man die zahlenden Nutzer belangen könnte, weil sie mit ihren PayPal-Überweisungen gewerbliche Urheberrechtsverletzungen der Kino.to-Betreiber finanziell unterstützt haben.&#8221; (<a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Zahlende-Kino-to-Nutzer-im-Visier-der-Staatsanwaltschaft-1433503.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Es ist daher wohl eher unwahrscheinlich, dass Nutzer, die kein Abonnement bei <a href="http://netzrecht.org/thema/kino-to/">kino.to</a> hatten, mit einer Strafverfolgung rechnen müssen.</p>

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		<title>Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch nur bei fehlerfreier P2P-Ermittlungssoftware</title>
		<link>http://netzrecht.org/urheberrechtlicher-auskunftsanspruch-nur-bei-fehlerfreier-p2p-ermittlungssoftware/</link>
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		<pubDate>Tue, 14 Feb 2012 12:58:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Geistiges Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Um an die Identität von Tätern einer Urheberrechtsverletzung zu gelangen, eröffnet das Gesetz in § 101 UrhG dem Rechteinhaber einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch. Insbesondere bei Rechtsverletzungen in P2P-Tauschbörsen besteht für Rechteinhaber ein großes Interesse an der Identität des Rechtsverletzers, da hier meist nur die IP-Adresse des Täters bekannt sein wird. das OLG Köln hatte zu entscheiden, unter welchen Umständen der Auskunftsanspruch besteht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Um an die Identität von Tätern einer Urheberrechtsverletzung zu gelangen, eröffnet das Gesetz in <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">§ 101 UrhG</a> dem Rechteinhaber einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch. Insbesondere bei Rechtsverletzungen in P2P-Tauschbörsen besteht für Rechteinhaber ein großes Interesse an der Identität des Rechtsverletzers, da hier meist nur die IP-Adresse des Täters bekannt sein wird. das OLG Köln hatte zu entscheiden, unter welchen Umständen der Auskunftsanspruch besteht.</p>
<p>Rechteinhaber bedienen sich zur Ermittlung der IP-Adressen der Uploader in Tauschbörsen oftmals sog. Ermittlungssoftware, mit welcher festgehalten werden kann, zu welchem bestimmten Zeitpunkt eine IP-Adresse eine bestimmte Datei hochgeladen hat. Problem ist jedoch, dass diese Software 100% exakt und sekundengenau protokollieren muss, da sich eine IP-Adresse theoretisch sekündlich ändern bzw. neu vergeben werden kann.</p>
<p>Im streitgegenständlichen Fall hatte ein Rechteinhaber mittels der Software &#8220;Seeder Seek&#8221; einen Rechtsverletzer ausfindig gemacht und dessen IP-Adresse protokolliert. Daraufhin machte er den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch geltend.</p>
<p>Das OLG Köln lehnte jedoch den Auskunftsanspruch ab (Beschluss vom 07.09.2011 &#8211; Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 82/11" title="6 W 82/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)">6 W 82/11</a>), da nach Ansicht der Richter nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, ob von der ermittelten IP-Adresse aus tatsächlich eine Rechtsverletzung begangen wurde.</p>
<p>Begründet wurde das Urteil damit, dass es&#8230;</p>
<blockquote><p>&#8220;[...] in der Vergangenheit bereits zu mehreren fehlerhaften Ermittlungen von Rechtsverletzungen mit dieser Software gekommen sei, weswegen das einwandfreie Funktionieren der Ermittlungssoftware glaubhaft gemacht werden müsse. Dies konnte vorliegend auch <strong>nicht durch</strong> die von der Klägerin <strong>vorgelegte eidesstattliche Versicherung bewiesen</strong> werden, in welchem der Geschäftsführer des EDV-Unternehmens, mit dem die Klägerin zusammenarbeitete, die technische Einwandfreiheit der Software bestätigte. Eine <strong>Glaubhaftmachung</strong> könne vielmehr <strong>nur dadurch erfolgen</strong>, dass ein <strong>Gutachten von einem fachlich qualifizierten Sachverständigen</strong> vorgenommen werde; beim Geschäftsführer hingegen bestünden erhebliche Zweifel an der erforderlichen Qualifikation. &#8220;</p></blockquote>
<p>Die hohen Anforderungen des Gerichts an die Funktionstätigkeit sind erfreulich, da auf diese Weise der Abmahnindustrie ein Riegel vorgeschoben wird und nur bei tatsächlich begangenen Rechtsverletzungen und einwandfrei protokollierender Ermittlungssoftware unzutreffende und falsche Ermittlungen ausgeschlossen werden.</p>

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		<title>Einbinden von fremden Videos und Bildern per &#8220;Embedded Content&#8221; zulässig?</title>
		<link>http://netzrecht.org/einbinden-von-fremden-videos-und-bildern-per-embedded-content-zulassig/</link>
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		<pubDate>Mon, 13 Feb 2012 07:59:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Fotografie-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Geistiges Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Embedded Content]]></category>

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		<description><![CDATA[Aus technischer Sicht ist das Einbinden von Medieninhalten aus anderen Seiten (z.B. Videos von YouTube, Bilder von flickr, etc.) kein Problem mehr. Aus juristischer Sicht ist umstritten, ob das Einbinden solchen "Embedded Contents" eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Das OLG Düsseldorf hatte vor kurzem die rechtliche Zulässigkeit der Einbindung solcher Inhalte zu entscheiden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus technischer Sicht ist das Einbinden von Medieninhalten aus anderen Seiten (z.B. Videos von YouTube, Bilder von flickr, etc.) kein Problem mehr. Aus juristischer Sicht ist umstritten, ob das Einbinden solchen &#8220;Embedded Contents&#8221; eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Das OLG Düsseldorf hatte vor kurzem die rechtliche Zulässigkeit der Einbindung solcher Inhalte zu entscheiden.</p>
<p>Im konkreten Fall hatte der Betreiber einer Internetseite ein Bild auf seiner Seite eingebunden, so dass das Bild vollständig auf seiner Seite abgebildet war, ohne dass sich das Bild tatsächlich auf seinem Server befand (sog. &#8220;embedded content&#8221;). Der Urheber der Bilder hatte jedoch keine Kenntnis, dass die Bilder auf der fremden Internetseite eingebunden wurden. Als der Urheber auf die Veröffentlichung der Bilder aufmerksam wurde, beschritt er den Rechtsweg und verlangte Unterlassung, da er in dem eingebetteten Inhalt eine Urheberrechtsverletzung sah.</p>
<p>Das OLG Düsseldorf folgte in seiner Entscheidung (Urteil vom 08.11.2011 – Az.: I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 U 42/11" title="OLG D&uuml;sseldorf, 08.11.2011 - 20 U 42/11">20 U 42/11</a>) der Ansicht des Klägers und sah eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a>, da keine Einwilligung des Urhebers vorlag.</p>
<blockquote><p>&#8220;Anders als bei einem Hyperlink, durch welchen ein Nutzer lediglich auf das Lichtbildwerk verwiesen werde, werde das geschützte Werk bei „Embedded Content“ durch denjenigen, der es auf seiner Seite eingebunden hat, <strong>selbst öffentlich zum Abruf bereitgehalten</strong> und damit unmittelbarer Bestandteil der Webseite, da es ohne weitere Klicks angezeigt werde. Durch die Einbindung des geschützten Werks wird dieses <strong>nicht mehr in der vom Urheber beabsichtigten Weise öffentlich zugänglich gemacht</strong>, insbesondere weil dessen Webseite umgangen und sein <strong>Urhebernennungsrecht verletzt</strong> werde.&#8221; (<a href="http://www.e-recht24.de/news/blog-foren-web20/6986-website-blogs-und-shops-ist-das-einbinden-fremder-videos-und-bilder-per-embedded-content-erlaubt.html">via</a>)</p></blockquote>
<p><strong>Praxis-Tipp:</strong></p>
<p>Möchte man Inhalte als &#8220;embedded Content&#8221; zulässigerweise einbinden, bedarf es nach Ansicht des OLG Düsseldorfs also einer gesonderten Einwilligung des Urhebers. Dies sollten insbesondere Nutzer von Social Networks wie Facebook beachten, die Videos in ihrer Timeline einbetten möchten. Werden unzulässigerweise Videos eingebunden, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar, die kostenpflichtig abgemahnt und Schadensersatzansprüche auslösen kann.</p>
<p>Insofern sollte insbesondere beim Einbinden von Videos darauf geachtet werden, dass es sich beim Anbieter eines Videos auf YouTube auch um den Rechteinhaber handelt (z.B. einem Kinotrailer der jeweilige Filmverleih). <strong>Lädt</strong> der <strong>Rechteinhaber selbst das Video auf eine Plattform hoch</strong>, auf der es die Möglichkeit des &#8220;Embedded Content&#8221; gibt, so kann m.E. davon ausgegangen werden, dass dieser sich mit dem <strong>Einbinden der Inhalte</strong> auf fremden Internetseiten <strong>einverstanden</strong> erklärt. Bei unbekannten Dritten sollte man daher große Vorsicht walten lassen, bevor man deren urheberrechtlich geschützten Medieninhalte auf dem eigenen Internetauftritt oder in die eigene Timeline einbindet.</p>

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