Gericht bejaht Impressumpflicht für einzelne Facebook-Page
von Sebastian Ehrhardt | Kurzlink: http://netzrecht.org/?p=1639
Insgesamt gelesen: 1621 · heute: 4
Nach § 55 Abs. 1 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Namen und Anschrift der Personen aufzuführen, welche für die Inhalte verantwortlich sind. Mit dem Landgericht Frankfurt bestätigt nun bereits das zweite Gericht eine entsprechende Impressumspflicht auf einer einzelnen Facebook-Page.
Der Betreiber eines Online-Handels hielt auf Facebook eine “Facebook Page” vor, um sein Angebot zu bewerben. Auf dieser Facebook Seite war jedoch kein Impressum oder ein Link auf ein solches vorhanden. Ein Mitbewerber des Unternehmers sah darin einen Wettbewerbsverstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 , 5a UWG und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 19.10.2011 (Az.: 3-08 O 136/11) dem Antragsgegner untersagt, eine Unternehmenspräsenz im Internet bereitzuhalten, ohne ein Impressum mit den gesetzlichen Pflichtangaben vorzuhalten. Auch wenn dies nicht direkt aus dem Wortlaut des Beschlusses hervorgeht, lässt sich damit folgern, dass das Gericht im Fall einer einzelnen Facebook Page (nicht von Facebook selbst, da ist es eindeutig!) ein Telemedium sieht (dies wird von tw.v. Ansichten als sehr str. angesehen!) und – zumindest im Fall einer unternehmerischen Nutzung des Angebots – konsequenterweise eine Impressumspflicht bejaht.
Bereits das LG Aschaffenburg hatte mit einem Urteil vom August 2011 (Az.: 2 HK O 54/11) eine entsprechende Impressumspflicht auf einer Facebookseite angenommen, nachdem im dortigen Fall zwar ein Impressum vorgehalten, jedoch nicht alle gesetzlichen Pflichtangaben vollständig gegeben wurden (es fehlte die Pflichtangabe der Gesellschaftsform des Facebook-Seitenbetreibers), obwohl diese Angaben nach § 5 TMG “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” sein müssen.
Auch Anbieter von privaten Seiten auf Facebook sollten daher im Zweifel (wenn es sich nicht sicher um ein ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienendes Angebot handelt) ein Impressum vorhalten, da der Verstoß hiergegen kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Die Informationen müssen dabei aber nicht selbst auf Facebook hinterlegt sein, es genügt vielmehr eine Verlinkung auf das Impressum der eigenen Webseite (falls vorhanden), so dass dieses nach spätestens zwei Klicks (nach Aufruf der Facebook Seite) erreicht werden kann (entsprechend dem OLG München – Urteil vom 11.09.03 – Az.: 29 U 2681/03).

RT @netzrecht: Gericht bejaht Impressumpflicht für einzelne Facebook-Page: http://t.co/ig8FCB06
RT @netzrecht: Gericht bejaht Impressumpflicht für einzelne Facebook-Page: http://t.co/ig8FCB06
Gericht bejaht #Impressumpflicht für einzelne Facebook-Page » http://t.co/pylBDbYU http://t.co/BogLuueT
RT @netzrecht: Gericht bejaht Impressumpflicht für einzelne Facebook-Page: http://t.co/ig8FCB06
RT @netzrecht: Gericht bejaht Impressumpflicht für einzelne Facebook-Page: http://t.co/ig8FCB06
RT @netzrecht: Gericht bejaht Impressumpflicht für einzelne Facebook-Page: http://t.co/ig8FCB06
[...] vorhalten, da der Verstoß hiergegen kostenpflichtig abgemahnt werden kann[...]Lesen Sie weiter bei netzrecht.org [...]
[...] zur Impressumspflicht für Facebook-Fanseiten von Unternehmen die ersten Gerichtsentscheidungen bereits ergangen sind, die eine solche Pflicht bejahen, ist [...]