Google haftet für rechtswidrige Einträge auf Blogger.com
von Sebastian Ehrhardt | Kurzlink: http://netzrecht.org/?p=1405
Zuletzt überarbeitet am 21. Dezember 2011 | Insgesamt gelesen: 1300 · heute: 2
Das Landgericht Berlin lies den Betreiber der Google Inc. in einem Beschluss von Ende Juni 2011 (Beschluss vom 21.06.2011 – Az.: 27 O 335/11) für rechtswidrige Einträge auf der Blogging-Plattform Blogger.com haften und gewährte dem Kläger den begehrten Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.
Nachdem der unmittelbare Täter einiger Äußerungen auf Blogger.com, welche den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzten, nicht greifbar war, wendete sich der Kläger an Google und machte diese auf die rechtswidrigen Inhalte aufmerksam mit der Bitte Löschung derselbigen. Als Google dem Begehren nicht nachkam, beschritt der Betroffene den Rechtsweg. Die Berliner Richter gewährten dann im Rahmen der Störerhaftung den begehrten Anspruch:
Google war im Rahmen der Störerhaftung auch als verantwortlich für die rechtswidrigen Äußerungen anzusehen, da sie trotz der Kenntniserlangung von den rechtswidrigen Inhalten durch die Abmahnung diese nicht löschten.
(via)
Als Störer kann grundsätzlich jedermann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt.
Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH – Urteil vom 17.05.2001 – Az.: I ZR 251/99 – “ambiente.de”).
Wird wie im Fall vom LG Berlin Google auf die Rechtswidrigkeit der Inhalte auf Blogger.com hingewiesen, wäre es Google also zuzumuten gewesen, die Rechtswidrigkeit ab diesem Zeitpunkt zu überprüfen und die Inhalte zu löschen. Da es seinen Prüfungspflichten nicht nachkam, haftete es konsequenterweise ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung nach den Grundsätzen der Störerhaftung vollumfänglich.
