Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing trotz mangelndem eigenen PC
von Sebastian Ehrhardt | Kurzlink: http://netzrecht.org/?p=1571
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In einem kuriosen Fall vor dem Amtsgericht München verurteilte das Gericht die Inhaberin eines Internetanschlusses im Rahmen der Störerhaftung auf Zahlung der dem Rechteinhaber enstandenen Abmahnkosten, obwohl Erstere selbst gar keinen eigenen PC mehr besaß.
Über ihren Anschluss wurde ein “Hooligan”-Film angeboten, wobei nicht ersichtlich ist, ob es sich bei dem Anschluss der Rentnerin um einen WLAN-Anschluss oder einen “Kabel”-Anschluss handelte. Jedenfalls gab die Beklagte vor dem Gerichtsverfahren eine Unterlassungserklärung ab, jedoch weigerte sich, die dem Rechteinhaber entstandenen Abmahnkosten zu bezahlen. Daher beschritt Letzterer den Rechtsweg. Und zwar mit Erfolg.
Das Amtsgericht München (Urteil vom 23.11.2011 – Az.: 142 C 2564/11) verurteilte die Rentnerin – obwohl sie selbst keinen PC mehr vorhielt, sondern nur noch den Internetanschluss hatte , dessen Vertragsverhältnis zwar bereits gekündigt war, aber aufgrund der zweijährigen Vertragslaufzeit noch lief – zur Zahlung der entstandenen Abmahnkosten. Die Münchner Richter prüften dabei nicht die Voraussetzungen der Verletzung von Prüfungspflichten, sondern gründeten die Haftung – unabhängig von der Verletzung etwaiger Prüfungs- und Sicherungspflichten – vielmehr auf die tatsächliche Vermutung, dass sie für die Rechtsverletzung ja auch verantwortlich sei, da die Urheberrechtsverletzung über ihren Anschluss folgte.
Eine Widerlegung dieser Vermutung entsprechend den Vorgaben des BGH, wenn die Beklagte die Tat erwiesenermaßen gar nicht begangen haben kann, ließen die Münchner Richter im vorliegenden Fall nicht zu. Die Schwester der Beklagten bekräftige zwar in ihrer Zeugenaussage, dass die Beklagte ihren Computer verkauft hatte und damit weder über die technischen Möglichkeiten noch über die Kenntnisse verfügte, die streitgegenständliche Rechtsverletzung im Rahmen des Filesharings zu begehen – jedoch sei damit nach Ansicht der Münchner Richter kein abweichender Geschehensablauf nachgewiesen und verurteilten daher die Rentnerin zur begehrten Zahlung. (via)
Es fragt sich in der Tat, wie man nach Ansicht des AG München in einem solchen Fall die Haftungsvermutung zur Überzeugung des Gerichts hätte widerlegen können, wenn selbst der Zeugenbeweis ergibt, dass die Beklagte keinen PC vorhielt. Konsequent weiter gedacht müssten dann sogar Erben für einen gestorbenen Anschlussinhaber haften. Das Gericht hätte daher meiner Ansicht nach ganz klar abweisen müssen, da die Verantwortlichkeit der Anschlussinhaberin nicht feststand, sonst haften Anschlussinhaber quasi immer und eine Haftung würde zu einer Art “Lebensrisiko” ausarten. Das kann nicht sein. Eine Haftung “im Zweifel für den Anschlussinhaber” hätte ich im vorliegenden Fall für angemessener gehalten…

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In der Verhandlung war doch von einer Box die Rede, die der Anschluss hätte sein können. Und dieser könnte gekapert worden sein…
Wenn man das Urteil im Volltext liest, dann merkt man schon wie das AG München zu dem Urteil kommen musste:
“Auch die Zeugin … bestätigte, sie habe eine “Box” bei der Beklagten gesehen, der sachverständige Zeuge … schilderte, dass mittlerweile Splitter und Router regelmäßig in einem Gerät vereint sind;
….
Sollte die Beklagte ein WLAN-Netzwerk unterhalten haben, konnte sie die tatsächliche Vermutung ihrer Verantwortlichkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts widerlegen”
Oder anders formuliert: Die Verteidigung hat sogar Zeugin bestätigt, dass die Anschlussinhaberin technische Gerätschaften unterhielt. Da nicht mal im Ansatz diskutiert wird, warum die “Box” keine Störerhaftung auslösen sollte, liegt hier entweder ein Revisionsgrund vor oder die Verteidigung hat dies schlicht versäumt vorzutragen. Nachdem die Schilderungen des Sachverständigen recht ausführlich sind, dürfte letzteres nicht unwahrscheinlich sein.
Das allgemeine Lebensrisiko dürfte sich damit wohl darauf beschränken einen technisch wenig versierten Anwalt erwischt zu haben, dem die Feinheiten zu Splitter, Modem, Router, WLAN, Verschlüsselung, PC und Filesharingsoftware unbekannt sind und daher auch keinerlei Beweise vorlegte, die das Fehlurteil verhindert hätten.
Ob der verteidigende Anwalt technisch wirklich nicht versiert war ?!
Vgl. mit http://www.dr-bahr.com/news/das-angebliche-skandal-urteil-des-ag-muenchen-in-p2p-faellen-das-keines-ist.html