Haftung des Betreibers einer Bewertungsplattform für kritische Einträge
von Sebastian Ehrhardt | Kurzlink: http://netzrecht.org/?p=1353
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Das Landgericht Berlin hat Mitte Juli 2011 (Beschluss vovom 15. Juli 2011 – Az.: 5 U 193/10) entschieden, dass der Betreiber einer Bewertungsplattform nicht für kritische Nutzerkommentare haftet, wenn er diese unverzüglich nach Kenntniserlangung löscht.
Das Bewertungsportal ist als Teledienstanbieter anzusehen und damit nicht verpflichtet, Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit eingesandter Hotelbewertungen vor deren Veröffentlichung durchzuführen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass eine Bewertung auf der Plattform weitestgehend anonym abgegeben werden kann. (via)
Dies ist auch nur interessengerecht, denn bei der Masse an neuen Inhalten ist es einem Laien oftmals nicht möglich, die Rechtswidrigkeit einzelner Kommentare rechtssicher zu bewerten. Im Rahmen der Störerhaftung haftet der Betreiber dennoch in jedem Fall, wenn er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erlangt und trotzdem nicht handelt.

RT @netzrecht: Haftung des Betreibers einer Bewertungsplattform für kritische Einträge: http://t.co/UKySFhH
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