Impressumspflicht für private (abonnierbare!) Nutzerprofile bei Facebook
von Sebastian Ehrhardt | Kurzlink: http://netzrecht.org/?p=1682
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Während zur Impressumspflicht für Facebook-Fanseiten von Unternehmen die ersten Gerichtsentscheidungen bereits ergangen sind, die eine solche Pflicht bejahen, ist – soweit ersichtlich – noch kein Urteil zu der Frage ergangen, ob auch ein privates Benutzerprofil bei Facebook der Impressumspflicht unterliegen kann. Vielmehr wird in der Besprechung der “Fanseiten-Urteile” eine Impressumspflicht synonym für Profilseiten angenommen. Dass im Fall von Profilseiten eine etwas differenzierte Betrachtung geboten ist und diese Pflicht in Anbetracht der erst vor kurzem eingeführten Möglichkeit, auch Updates von Personen abonnieren zu können, mit denen man gar nicht befreundet ist, möglich erscheint, soll der folgende Artikel zeigen.
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht) ergibt sich aus §§ 5 I TMG, 55 RStV. Nach § 5 I TMG sind Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien zur Angabe bestimmter Informationen verpflichtet. Nach § 55 RStV müssen Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, ebenso bestimmte Pflichtangaben erfüllen.
Privates Facebook-Profil als Telemedium?
Um zur Anwendbarkeit der beiden Normen zu gelangen, müssen beide Normen erstmals anwendbar, mitunter also ein Telemedium vorliegen. Wie auch im Fall einer Fanseite auf Facebook kann man (wohl) auch im Fall eines privaten Facebook Profils davon ausgehen, dass es sich um ein Telemedium i.S.d. § 1 Abs. 1 TMG handelt. Eine der Ausnahmen des § 1 Abs. 1 TMG ist nicht einschlägig. Auch im Fall anderer Webseiten wie Twitter, in denen in einer Art “Timeline” aktuelle Statusupdates gepostet werden, wird von einem Telemedium ausgegangen.
Sind “private Profile” vom Anwendungsbereich der Impressumspflicht erfasst?
Soweit es sich um ein Profil handelt, das nicht abonnierbar ist (“privates Profil”), entfällt zumindest hinsichtlich § 55 RStV eine entsprechende Impressumspflicht, da die Nutzung des Profils wohl in der Regel persönlichen oder familiären Zwecken dient. Die Impressumspflicht soll unter anderem dazu dienen, dass (unbekannte) Dritte gegen den Inhaber des Profils vorgehen können, weil sie ein berechtigtes Interesse an dessen Identität haben (z.B. wegen einer Rechtsverletzung). Im Fall von “Facebook”-Bekanntschaften eines Durchschnittsnutzers der Plattform wird dieses Interesse an der Identitätsfeststellung regelmäßig entfallen, weil bereits ein persönlicher Kontakt besteht. Vielmehr soll nach der Gesetzesbegründung die Privatsphäre soweit geschützt werden, dass private Kommunikation nicht von Anfang an unterbunden wird, sondern in Fällen persönlicher (oder gar familiärer) Bekanntschaft aufrechterhalten bleibt. In der Regel scheidet damit eine Impressumspflicht nach § 55 RStV hier schon dem Grunde nach aus – allerdings sei schon hier der Hinweis gegeben, dass man sich der (weiter unten angenommenen) Impressumspflicht nicht dadurch entziehen kann, dass man Personen als “Freunde” (und nicht lediglich als Abonennten) auf Facebook hinzufügt – auch der persönliche und familiäre Kreis hat seine Grenzen. Eine fixe Anzahl an Facebook-Freunden, ab welcher die Grenze des “persönlichen und familiären Kontakts” überschritten ist, lässt sich aber nicht pauschal bestimmen.
Weiter sieht § 5 TMG eine Impressumspflicht für “geschäftsmäßig” genutzte Internetseiten vor. Der Begriff „Geschäftsmäßigkeit“ ist dabei wesentlich weiter zu verstehen als eine einfache „Gewerbsmäßigkeit“, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 5 TMG (“in der Regel gegen Entgeld”) ergibt: die Höhe der Verdienstes oder eine etwaige Gewinnerzielungsabsicht spielen für die “Geschäftsmäßigkeit” keine Rolle. Vielmehr ist mit der überragenden Meinung in der Literatur und dem OLG Düsseldorf (18.12.2007 – Az.: I-20 U 17/07) darunter jede auf Dauer bzw. Nachhaltigkeit angelegte Tätigkeit zu verstehen (via), die – zur Erreichung des Gesetzeszwecks – das Korrektiv vorsieht, zumindest “irgendwie” kommerziell angelegt zu sein. Ausreichend erscheint bereits, wenn ein privater Anbieter Werbebanner oder -anzeigen vorhält oder durch das Veröffentlichen von Links einen Verdienst erzielt. Vom Anwendungsbereich der Impressumspflicht werden nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetzesbegründung lediglich Internetangebote mit rein nicht-kommerziellen Inhalten ausgenommen. Dies dürfte für die meisten privat genutzten Facebook-Profile der Fall sein – geboten ist aber in jedem Fall eine Betrachtung am jeweiligen konkreten Einzelfall.
Was gilt im Fall von “abonnierbaren Profilen” ?
Seit kurzem bietet Facebook seinen Nutzern die Möglichkeit, die eigenen “öffentlichen Updates” für jedermann abonnierbar einzustellen.

Andere Nutzer haben damit die Möglichkeit, Updates eines Nutzers zu erhalten, ohne mit diesem Nutzer befreundet zu sein. Dies ist allein dadurch möglich, dass man auf dem Profil des jeweiligen Nutzers auf den “Abonnieren”-Button klickt:

Eine Impressumspflicht ergibt sich in diesem Fall meines Erachtens bereits nach § 55 RStV: von einem “persönlichen oder familiären Zweck” kann man bei einem Profil nicht mehr ausgehen, das unbekannten Dritten ermöglicht, alle öffentlichen Updates einzusehen. Vielmehr ist das Einsehen der Inhalte dann – im Gegensatz zu einem nicht-abonnierbaren Profil – unabhängig davon, ob tatsächlich eine persönliche oder familiäre Beziehung zu der Person besteht. Irrelevant ist weiter, ob tatsächlich Nutzer das Angebot des Abonnierens des Profils nutzen – die Impressumspflicht besteht also mit Aktivieren des Abo-Möglichkeit, auch wenn kein Nutzer tatsächlich die Status-Updates abonniert hat – es genügt als bereits die Möglichkeit des Abonnierens. Auch wenn der abonnierte Nutze bestimmen kann, welche Inhalte er seinen Abonnenten zugänglich macht (nämlich solche, die “öffentlich” gepostet werden), hat er – im Gegensatz zu einem privaten Profil – überhaupt keine Entscheidungsgewalt mehr darüber, wer die einzelnen (öffentlichen) Updates einsehen kann. Die Updates sind dann vielmehr – quasi wie auf einer x-beliebigen Internetseite – jedermann zugänglich. Dass diese Lesbarkeit der Updates nur für Nutzer gilt, die auf dem “geschlossenen System” Facebook angemeldet sind, kann meines Erachtens die Impressumspflicht jedenfalls nicht ausschließen.
Im Einzelfall kann sich zusätzlich eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG ergeben, wenn das Profil “geschäftsmäßig” genutzt wird. Wie bereits oben dargestellt dürfte im Fall der meisten privaten, abonnierbaren Nutzer auf Facebook eine Pflicht nach § 5 TMG ausscheiden, es sei denn, es liegt eine Geschäftsmäßigkeit im o.g. Sinne vor. Bei unternehmerischen Nutzern (z.B. Freiberuflern, Selbständigen etc.) ist jedoch zusätzlich zu beachten, dass eine Geschäftsmäßigkeit selbst dann angenommen werden kann, wenn der Nutzer zumindest mittelbar “geschäftsmäßige Inhalte” veröffentlicht, indem beispielsweise auf das eigene Unternehmen hingewiesen wird oder Artikel aus dem eigenen Online-Shop angepriesen werden. Entscheidend ist also für eine Impressumspflicht nach § 5 TMG, wie der abonnierte Nutzer seine öffentlichen Updates gestaltet.
Wie kann der Impressumspflicht bei einem “abonnierbaren Profil” nachgekommen werden?
Wird der Impressumspflicht nach § 5 I TMG (also im Fall einer “geschäftsmäßigen” Nutzung) nicht nachgekommen, so kann dieser Gesetzesverstoß nicht nur mit einer Geldbuße bis zu 50.000.- Euro nach §§ 16 III, II Nr. 1 TMG geahndet werden, sondern auch kostenpflichtig abgemahnt werden (vgl. Urteil des BGH - 20.07.2006 I ZR 228/03), da darin ein Wettbewerbsverstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG gesehen wird. Umso wichtiger erscheint es, dass – bei unterstellter Impressumspflicht – dieser ordnungsgemäß nachgekommen wird. Gem. § 5 I TMG müssen die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Dem Kriterium der unmittelbaren Erreichbarkeit wird dabei nach der sog. “2-Klick-Regel” zumindest dann genügt, wenn das Impressum über 2 Klicks erreichbar ist. Wie das im Fall eines Facebook Profils derzeit realisiert werden kann, ist fraglich. Ich sehe derzeit nur zwei Möglichkeiten, der Impressumspflicht zu genügen: Die erste Möglichkeit ergibt sich durch die neu eingeführte Möglichkeit (im Rahmen der Timeline), ein Coverbild vorzuhalten (für jene Nutzer, die bereits die “neue” Timeline aktiviert haben). Da dieses Bild beim Aufruf der (abonnierbaren) Profilseite immer sichtbar ist, könnten die Anbieterinformationen dort hinterlegt werden (bei entsprechenden Kenntnissen im Umgang mit GrafikprorammeN). Andererseits bietet sich die Möglichkeit, die entsprechenden Informationen unter dem Punkt “Info” –> “Kontaktinformationen” bzw. “Über mich” vorzuhalten. Allerdings muss dort dann entweder das volle Impressum dargestellt werden, oder eben ein Direktlink auf das Impressum der eigenen Homepage gesetzt werden, um noch der 2-Klick-Regel zu genügen.
Fazit
Zumindest im Fall von den neuen “abonnierbaren” Profilen kann davon ausgegangen werden, dass sich eine Impressumspflicht zumindest aus § 55 RStV ergibt. Im Fall eines “geschäftsmäßigen” Nutzens des eigenen abonnierbaren Profils kann sich zusätzlich eine Impressumspflicht nach § 5 I TMG ergeben. In Zweifelsfällen erscheint es ratsam, ein Impressum vorzuhalten, da es wohl nur noch eine Frage der Zeit ist, bis die ersten abonnierbaren Nutzer wegen fehlenden Impressums abgemahnt werden.
Ich freue mich auf eine spannende Diskussion mit meinen Lesern zu diesem Thema und bin gerne bereit, den ein oder anderen interessanten Gesichtspunkt aus den Kommentaren noch in die Ausführungen aufzunehmen!

Das ist ja wohl langsam nicht mehr feierlich! Wo soll dieser Impressums- und Abmahn-Wahnsinn denn noch hinführen? Bei Seiten, die einen kommerziellen Hintergrund haben, ist die Impressumspflicht nachvollziehbar, aber bei privaten Profilen ist das totaler Irrsinn und widerspricht auch dem Interesse des Users nach Datenschutz, also nicht alle Daten bei Facebook einkippen zu wollen!
@Alex Die Daten sind ja nicht für Facebook gedacht, sondern für Dritte, insb. Rechteinhaber, die eine Verletzung ihrer Rechte (auf dem abonnierbaren Profil) entdeckt haben. In einer Abwägung werden diese privaten Daten im Impressum einfach als geringwertiger angesehen als die verletzten Rechte.
RT @netzrecht: Impressumspflicht für private (abonnierbare!) Nutzerprofile bei Facebook: http://t.co/C7Ts23jz
Impressumspflicht für private (abonnierbare!) Nutzerprofile bei #Facebook http://t.co/nQ9vQyVJ
Impressumspflicht für private (abonnierbare!) Nutzerprofile bei Facebook – http://t.co/2Gy1bjgP
Kommt die #Impressumspflicht nun auch für #private #Facebook-Profile? http://t.co/bCu4Vf5i #Social Media #Recht 2.0
mir ist nicht klar, wie der RStV auf fb anwendbar sein soll. allein aus der präambel des RStV ergibt sich doch schon der sinn und zweck des vertrages. und inwieweit handelt es sich bei fb um rundfunk?
Impressumspflicht für private (abonnierbare!) Nutzerprofile bei Facebook http://t.co/UY7LNJQN #impressum #socialmedia #recht via @netzrecht
Ich finde es auch total übertrieben. Die allermeisten nutzen FB ja eher privat. Zudem denke ich, dass der durchschnitts FB user ziemlich jung und ist. – Wer macht sich mit 14-20 schon einen Kopf um eine Impressumspflicht? Das überfordert die meisten User doch total. – Andererseits … ich habe mir gerade mal eine Kopie meiner Facebook Daten runter geladen. – Und war dann doch erstaunt, dass von meinen 250 FB Freunden nur EINE ihre mail adresse angegeben (=auf für Freunde sichtbar gestellt) hat. Ich bin ganz klar GEGEN eine ImpressumsPFLICHT … würde mir aber etwas mehr Offenheit von so manchem Nutzer wünschen. – Bei manch einem sieht man nicht mehr wie das blaue FB Bildchen. – Ziemlich schwer, so zu wissen, ob man nun den richtigen Max Mustermann gefunden hat.
@Andreas: Rechtlich gesehen besteht zwischen einer Otto-Normal-Homepage und einem abonnierbaren Facebook-Profil nunmal kein Unterschied, daher gilt hier wie dort eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung. Das ist auf den ersten Blick erstaunlich, aber im Ergebnis nur konsequent.
Wichtiges Wissen: Die Impressumspflicht für Facebook gilt auch für PRIVATE Profile, wenn diese abonnierbar sind -> http://t.co/rhzfR2mK
Impressumspflicht für private (abonnierbare!) Nutzerprofile bei #Facebook http://t.co/nQ9vQyVJ
Dem kann ich nicht zustimmen. Im Endeffekt würde Ihre Ansicht bedeuten, dass nur zugangsgeschützte Telemedien rein privaten / familiären Zwecken dienen können.
Eine nicht zugangsgeschützte Website ist immer von der ganzen Welt einsehbar. Eine Abo-Funktion macht das Einsehen nur einfacher, stellt aber keine zusätzliche Öffentlichkeit her.
Eine Website, auf welcher sich jemand rein als Privatperson darstellt und alle paar Tage veröffentlicht, wie sein Tag so war, dass er heute beim Joggen schneller war als gestern, dass in seinem Garten Schnee liegt, dass seine Kinder Schnupfen haben, dient wohl rein der privaten Selbstdarstellung, auch wenn sie von der ganzen Welt tagtäglich angesehen werden könnte.
Nun stellen wir uns vor, die Website ist ein Blog. Mit RSS-Feed. Die ganze Welt kann weiterhin Tag für Tag jede Belanglosigkeit der privaten Selbstdarstellung mitverfolgen, muss dazu aber nicht mehr vorbeischauen, sondern kann dies bequem per RSS-Reader machen. Was ändert das? Wohl nichts, der Inhalt ist derselbe… die Öffentlichkeit ändert sich im Vergleich zur weltweit abrufbaren Website auch nicht. Weltweit bleibt weltweit, es wird nur einfacher.
So und nun nehmen wir keinen Blog, sondern posten gleich auf Facebook. Da haben es die echten Freunde einfacher, weil die sind schon alle dort und haben keine Lust auf Websites, Blogs oder RSS. Die ganze Welt kann trotzdem weiterhin mitlesen. Was ändert das? Wohl wiederum nichts, der Inhalt ist derselbe…. die Öffentlichkeit ändert sich im Vergleich zur weltweit abrufbaren Website auch nicht. Weltweit bleibt weltweit, außer dass es nun auch mit Facebook-Abo-Techniken funktioniert.
Warum sollte es irgendeinen Unterschied machen, ob man seinen rein privaten Kram auf einer altmodische Website veröffentlicht, wo jeder mitlesen kann, oder ob man das auf Facebook tut, wo auch jeder mitlesen kann, außer man stellt es restriktiver ein.
Es macht keinen Unterschied. Solange der private Kram tatsächlich nur das Leben des Autors und seine Gedanken darstellt, ohne einen höheren Zweck zu verfolgen, dann braucht es kein Impressum.
Wenn eine weltweit von jedem einzelnen Internetuser dieser Welt abrufbaren Website mit rein privaten Inhalten ein Telemedien zu rein privaten / familiären Zwecken sein kann, dann kann eine Abo-Funktion, die weder den Inhalt noch den Grad der Öffentlichkeit ändert, daran nichts ändern.
Entsprechendes gilt dann ja wohl auch für Google+, da hier ebenfalls jeder meine öffentlichen Beiträge abonnieren kann, indem er mich in seine Kreise aufnimmt.
Was mir aber nicht ganz klar ist: Wer könnte mich denn überhaupt wegen einem abonnierbaren Profil berechtigterweise abmahnen, wenn ich nur “private” Inhalte veröffentliche? Muss nicht ein Wettbewerbsverstoß vorliegen? Wie kann ich einen solchen mit offensichtlich privaten Inhalten begehen?
@Meikel: Für Google+ kann sich insofern nichts anderes ergeben, richtig. Abgemahnt wegen Wettbewerbsverstoß können Private untereinander nicht. Es bleibt nur der mit einer Geldbuße belegte Verstoß gegen das TMG, wenn das Profil als “geschäftsmäßig” einzustufen wäre.
[...] ihre Profile auf Facebook, Google+ oder Twitter unterhalten. Denn wie Sebastian Ehrhardt im Blog netzrecht.org schreibt, kann die beschränkte Impressumspflicht gem. § 55 Abs. I RStV auch für private [...]
Was mich interessieren würde: Könnte ich, anstatt meiner Privatadresse, die ich momentan in meinem persönlichen Profil so eingestellt habe, daß niemand sie sieht, meine Firmenadresse eingeben, die dann alle sehen können? Oder, würde es (als Alternative) reichen, wenn ich bei den Links, die auf Webseiten oder Profile von mir führen, als erstes auf das Impressum meiner Firmenhomepage linke?
@Susanne Das kommt auf die Inhalte an, die auf dem (abonnierbaren) Profil gepostet werden: wenn es sich ausschließlich um private Inhalte handelt, würde ich in jedem Fall ein seperates Impressum anführen. Wenn es zumindest auch für das eigene Unternehmen dienen soll, reicht der Verweis auf unternehmerische Impressum, sofern dort der eigene Name auch angegeben ist.