Impressumspflicht für Twitter Accounts?
von Sebastian Ehrhardt | Kurzlink: http://netzrecht.org/?p=72
Zuletzt überarbeitet am 21. Dezember 2011 | Insgesamt gelesen: 1263 · heute: 5
Als ich Mitte Februar 2009 in der Session “Bloggen & Recht” (von Henning Krieg) auf dem Wordcamp in Jena saß, begegnete ich zum ersten Mal der Frage, ob eine Impressumspflicht für Twitter Profile bestehen könnte. Mittlerweile haben sich mehrere Kollegen – nach einem Interview in der Computerwoche mit dem oben Genannten – aus der Blawgosphäre zu dieser Frage geäußert. Der nachfolgende Beitrag soll nochmals überblickshalber darstellen wann und unter welchen Bedingungen man zu einer Impressumspflicht kommen kann. Und natürlich auch aufzeigen, welche Argumente dagegen sprechen.
Gesetzliche Grundlagen einer Impressumspflicht
Das Gesetz gibt in den §5 TMG und §55 RStV Hinweise zu den Informationspflichten für Anbieter von Telemedien. Die Pflichten umfassen je nach betroffenem Personenkreis unterschiedliche Informationen, die hier nicht weiter vertieft werden soll, da es nicht um das “wie” der Ausgestaltung des Impressums geht1 (zu den Gestaltungsmöglichkeiten vgl. weiter unten!), sondern um das “ob” gehen soll.
Nach §55 RStV sind von den Informationspflichten bereits all jene ausgeschlossen, welche das Telemedium ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke nutzen. Es bestehen hier keine exakten Konturen, wann dies der Fall sein soll. Im Zusammenhang mit Twitter werden sich viele darauf berufen, dass deren Tweets ausschließlich persönlichen Zwecken dient. Allerdings ist die überwiegende Auffassung, dass sich beispielsweise ein Blog, der sich mit allgemeinen Themen beschäftigt, stets impressumspflichtig ist. Teilweise wird jedoch vertreten, dass Webseiten mit Passwortschutz nicht ohne weiteres einer Impressumspflicht unterliegen. Dieser Gedanke lässt sich auch auf Twitter übertragen, da hier die Möglichkeit der “Password protected updates” besteht. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass nicht allein dieses Merkmal entscheidend sein kann, sondern vielmehr die Anzahl der jeweiligen Leser (“Ist das noch ein familiärer / persönlicher Rahmen?”) wie auch der Inhalt der jeweiligen Tweets. Wie der Kollege Krieg richtig vertritt ist das aber selbstverständlich eine Frage des Einzelfalls.
Einzelner Twitter Account als Telemedium?
Die oben aufgeworfene Frage nach einer Impressumspflicht für ausschließlich zu persönlich dienenden Zwecken erfolgendes Microblogging könnte sich erübrigen, wenn man einen einzelnen Twitter Stream nicht als Telemedium ansehen würde. Eine Impressumspflicht besteht nach §§5 TMG, 5 RStV eben nur für “Anbieter von Telemedien”. Mit dem Begriff der “Telemedien” liegt dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff vor, welcher nicht durch das Gesetz definiert wird. Wo solche Begriffe natürlich auf der einen Seite Rechtsunsicherheit erzeugen (wie nun im Falle von Twitter), bieten Sie gerade im Bereich der neuen Medien die Möglichkeit, sich flexibel an verändernde Umstände anzupassen.
Unumstritten ist, dass Webseiten und Blogs von einer Impressumspflicht erfasst sein können. Professor Heckmann (Universität Passau) führt dazu in seinem Praxiskommentar zum Internetrecht2 aus, dass eine Impressumspflicht auch für Foren und Chats bestehen kann. Eine entsprechende Pflicht für Twitter, der teilweise diese Aufgaben übernimmt, erscheint daher zumindest nicht völlig aus der Luft gegriffen.
Die Frage, die sich jedoch stellt, ist, ob ein einzelner Account auf einer größeren Plattform einer Impressumspflicht überhaupt unterliegen kann. Hierzu gibt es bereits Rechtsprechung, die eine solche grundsätzlich Impressumspflichtigkeit bejaht. Verwiesen wird hier insbesondere immer auf die Rechtsprechung zu eBay, bei der anerkannt ist, dass die einzelnen Anbieter, sofern sie geschäftsmäßige Teledienste anbieten, für ihre Unterseite impressumspflichtig sind, obwohl sie den „übergeordneten“ Teledienst unter „ebay.de“ nicht (mit) betreiben. Es kann dabei auch nicht darauf abgestellt werden, ob die Beklagte eigene oder fremde Speicherkapazitäten nutzt. Denn wie der Dienstanbieter sein Angebot bewerkstelligt, ist unerheblich; auch derjenige, der nicht über einen eigenen Server verfügt, kann Anbieter eines Teledienstes sein, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann.”3 Andererseits könnten Nutzer von Diensten wie Blogger oder einer WordPress MU Plattform dort impressumsfrei Inhalte ins Netz stellen, was sicherlich nicht vom Gesetzgeber gewünscht war.
Es ist also nicht nur der Betreiber der Plattform (Twitter) impressumspflichtig, es kann sich auch eine Impressumspflichtigkeit für Twitter Accounts selbst ergeben, wenn deren Profil einen eigenen Telemediendienst darstellt. Zahlreiche Firmen besitzen mittlerweile einen Twitter Account, mit dem redaktionell aufbereitete Inhalte erzeugt werden.4
Gestaltungsmöglichkeit als Schwelle zur Impressumspflichtigkeit
Entscheidend ist also darauf abzustellen, ab welcher Schwelle der Einflussmöglichkeit des Nutzers am Dienst (Twitter) man zu einer Impressumspflichtigkeit gelangt. Thomas Stadler vertritt dabei die grundsätzlich richtige Ansicht, dass nur in sich abgeschlossene Dienste einer Impressumspflicht unterstehen sollten. Wertend betrachtet geht es also um die Frage, inwieweit der einzelne Nutzer seinen Auftritt gestalten kann. Eine Gestaltung des eigenen Twitter Auftritts ist dabei Zwar hat Jens Ferner Recht, wenn er sagt, dass der einzelne Nutzer nicht Twitter als Dienst aktivieren oder deaktivieren kann (vgl. Fußnote 3); dem einzelnen Nutzer bleibt jedoch die Möglichkeit, sein eigenes Twitterprofil zu sperren oder gar zu löschen. Die Entscheidung, ob einem einzelnen Nutzer eine derartige Pflicht trifft, ist also nur im Einzelfall zu klären.
Welche Möglichkeiten hat der einzelne User, seiner Impressumspflicht nachkommen?
Problematisch erscheint jedoch, wie der einzelne Twitter User nun seiner Impressumspflicht nachkommen kann. Mit der bisherig bestehenden Lösung, eine Webseite unter den Twitter Einstellungen als eine “More Info URL” einzutragen, wäre ansich genüge getan, da hier dem Erwartungshorizont nach wohl (auch) ein Impressum erwartet werden dürfte. Allerdings gibt Twitter diese eingetragene Url unter der Kennzeichnung “Web” (und nicht als “More Info URL”) aus, womit kein Impressum erwartet werden kann. Allerdings hat der BGH5 entschieden, dass zur Erfüllung der Informationspflichten das Bereithalten der zur Identifikation des Anbieters erforderlichen Informationen auf einer Internetseite, die über zwei Links erreicht werden kann, genügt und diese Angaben gerade nicht auf der gleichen Seite sich befinden müssen. Wünschenswert wäre also – bei einer Annahme einer Impressumspflicht – noch ein Tätigwerden seitens Twitter (nicht zuletzt auch bezüglich Zugriffen via API, da sich hier meistens auf den reinen Twitter Stream beschränkt wird). Andererseits könnte man zwar die direkte (nicht anklickbare) URL unter “Bio” einstellen – allerdings wäre dann dem “2 Klicks bis zum Impressum”-Grundsatz nicht genüge getan. Selbiges gilt für Links auf einem eingestellten Hintergrundbild, da dieses nicht anklickbar ist. Denkbar ist jedoch, die jeweiligen Pflichtangaben des Impressums ins Hintergrundbild selbst einzuflegen, wobei hier jedoch die Zumutbarkeit zumindest im halbprofessionellen Twitter-Einsatz verneint werden muss.
Fazit
Im Ergebnis kann wohl eine Impressumspflicht für Twitter Accounts angenommen werden, zumindest dann, wenn der Account redaktionellen oder geschäftlichen Inhalts ist. Es bleibt bloß fraglich, ob man aufgrund der technischen Beschränkungen von Twitter – mit der wohl nicht angemessenen (vgl. oben) Möglichkeit, das Impressum über den Punkt “Web” zu verlinken – seiner Impressumspflicht nachkommen kann.
- vgl. hierzu allgemein ausführlich Links & Law, http://www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Notwendige-Angaben.html [↩]
- Heckmann, juris Praxiskommentar Internetrecht, Kapitel 1.1, Rn 53 ff. [↩]
- OLG Frankfurt/M., Urteil vom 6.3.2007 – 6 U 115/06, MMR 2007, S. 379; a.A.: Jens Ferner (unter http://www.netz-id.de/impressumpflicht-bei-twitter/) der insbesondere damit argumentiert, dass Twitter Nutzer Nutzer eines fremden Dienstes, aber keine Anbieter sind und der einzelne Nutzer keine Möglichkeit hat, den Dienst insgesamt (also Twitter selbst) insgesamt zu aktivieren oder zu deaktivieren. Allerdings ist in der zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt vermerkt: “Der Annahme, die Beklagte könne (…) ebenfalls Dienstanbieterin sein, steht nicht entgegen, dass eine solche Differenzierung innerhalb eines Internetauftritts bzw. einer Website nicht möglich sei. [↩]
- Beispielsweise ist hier ZEIT online zu nennen: http://twitter.com/ZEITOnline [↩]
- NJW 2006, 3633 [↩]

Ich finde das “Fazit” passt nicht wirklich zum Rest des Beitrages. Die eingehende Frage lautet ja: “Impressum ja/nein?” und nicht “Impressum: Wie?”
Danke für den Hinweis,
ich habe den Artikel diesbezüglich nochmals überarbeitet!
Hi,
“Denkbar ist jedoch, die jeweiligen Pflichtangaben des Impressums ins Hintergrundbild selbst einzuflegen, wobei hier jedoch die Zumutbarkeit zumindest im halbprofessionellen Twitter-Einsatz verneint werden muss.”
ein Hintergrundbild halte ich als Laie für nicht zulässig, da sehbehinderte Personen dieses nicht lesen können. Was sagt der Fachmann?
@Mattias Die Angabe der Pflichtdaten im Hintergrundbild wird – wie dargestellt – zum Einen als kaum zumutbar angesehen werden können. Andererseits sollte mein Hinweis als zusätzliche freiwillige Angabe verstanden werden, also bereits einfach aus Professionalitätsgründen ein Hinweis darauf im Hintergrundbild vorhanden sein, auch wenn dies kein Muss darstellt.
Dein Einwand hinsichtlich der Beseitigung spezifischer Nachteile von Behinderten und der damit verbundenen Barrierefreiheit ist daher natürlich gerechtfertigt.
Ich verstehe nicht ganz, für wen es jetzt unzumutbar sein soll, eine Hintergrundgrafik einzusetzen?
[...] ich bereits im Artikel um die Frage nach der Impressumspflicht für Twitter-Accounts erwähnte, war ich im Februar 2009 in der Session von Henning Krieg zum Thema “Bloggen & [...]
[...] 1 Abs. 1 TMG handelt. Eine der Ausnahmen des § 1 Abs. 1 TMG ist nicht einschlägig. Auch im Fall anderer Webseiten wie Twitter, in denen in einer Art “Timeline” aktuelle Statusupdates gepostet werden, wird von [...]