IP-Adresse als Bestandsdatum bei nur einem Upload zum Sharehoster?
von Sebastian Ehrhardt | Kurzlink: http://netzrecht.org/?p=1393
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Die Differenzierung zwischen Bestands- und Verkehrsdaten bei einem Auskunftsanspruch gegen einen Internet-Provider ist relativ einfach. Einfach gesagt sind Bestandsdaten die “Kundendaten”, die sich während des gesamten Vertragsverhältnis nicht ändern, und die Verkehrsdaten jene Daten, welche bei jedem neuen Verkehrsaufbau neu verarbeitet werden. Es entspricht mittlerweile wohl der herrschenden Ansicht, eine IP-Adresse als ein sogenanntes Verkehrsdatum i.S.v. § 3 Nr. 30 TKG anzusehen und den Rechteinhaber folglich im Rahmen des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs gegen einen Internetprovider zu verpflichten, eine richterlichen Anordnung gem. § 101 Abs. 9 UrhG zu beantragen. Fraglich ist allerdings, ob dies bei nur einem Upload bei einem Sharehoster anders zu beurteilen ist.
Auch wenn ich die Ansicht nicht teile (vgl. Kritik weiter unten), wollte ich meine Leser auf folgenden interessanten Rechtsgedanken hinweisen:
Doch was ist mit den hochgeladenen Dateien sowie den gespeicherten IP-Adressen des Uploaders [im Fall eines Sharehosters] ? Man könnte annehmen, dass auch diese Daten zu den Bestandsdaten zählen, weil sie sich während der gesamten Abrufbarkeit der Datei nicht ändern. Das ist vor allem bei solchen Uploads der Fall, bei denen kein Rahmenvertrag besteht, sondern lediglich einmalig eine Datei hochgeladen wird. Dann gibt es zu dem betreffenden Kundenverhältnis lediglich eine gespeicherte IP-Adresse. Bei einem Premium-Account hingegen, bei welchem monatliche Grundgebühren zu entrichten sind und regelmäßig zahlreiche Dateien hochgeladen werden, ist die Lage eher mit der bei Internetzugangsanbietern vergleichbar, wo die im Laufe der Zeit zugewiesenen IP-Adressen Verkehrsdaten sind.
(via)
Folge wäre, dass für den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gem. §§ 101 Abs. 2, 9 UrhG keine kostenpflichtige, richterliche Anordung von Nöten wäre, wenn ein nur einmaliger Rechtsverstoß (durch den Upload) vorliegt.
Problematisch an dieser Ansicht ist zunächst, dass die Tatsache, ob ein Upload vorliegt, nur schwerlich festgestellt werden kann, da die Anzahl der Rechtsverletzungen bei der Verwendung von dynamischen IP-Adressen vor Auswertung der Verkehrsdaten nicht ermittelt werden kann. Man kann also nicht sicher sein, ob tatsächlich nur ein Upload vorliegt.
Selbst wenn dies jeodch feststeht, hakt die Einordnung als Bestandsdatum jedoch:
Zum einen ist es nicht ersichtlich, warum die personenbezogenen Daten bei nachweislich nur einem Einzelupload weniger schutzwürdig sind als bei mehreren Rechtsverletzungen (und der damit folgenden Einstufung als Verkehrsdatum und nötigen richterlichen Anordnung). Zum anderen wird der sachliche Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses gem. Art. 10 GG verkannt, da es aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Unterschied macht, ob ein Vertragsverhältnis (z.B. durch einen Premium Account bei einem Sharehoster) vorliegt und mehrmals Rechtsverletzungen durch Upload geschehen oder ob nur einmaliger Upload (ohne Account bzw. Premiumaccount) erfolgt, wie folgendes Vergleichsbeispiel zeigt:
Hier danach zu unterscheiden, ob Rahmenverträge zwischen Sharehoster und Uploader vorliegen oder das Hochladen ein einmaliges Ereignis ist, erscheint höchst zweifelhaft. Aus grundrechtlicher Sicht, macht es keinen Unterschied, wie das Vertragsverhältnis zwischen Dienstleister und Nutzer ausgestaltet ist. Man stelle sich nur vor, dass der Umfang des Fernmeldegeheimnisses bei einem Anruf von einem Münzfernsprecher (einmaliger Vertrag) geringer wäre, als bei einem Handytelefonat, bei dem der Nutzer eine monatliche Grundgebühr entrichtet (Rahmenvertrag). Das ist wahrlich nicht im Sinne des Erfinders.
(via)
Fazit
Alles in allem bleibt es mit den wohl besseren Argumenten damit bei der Einordnung der IP-Adresse als Verkehrsdatum, auch wenn es sich nur um einen Upload zum Sharehoster handelt. Auch in diesem Fall ist also eine richterliche Anordnung gem. § 101 Abs. 9 UrhG notwendig.

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