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Sind Fotografien von urheberrechtlich geschützten Lichtbildern zulässig?

von Sebastian Ehrhardt | Kurzlink: http://netzrecht.org/?p=1734
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Werden Lichtbilder ohne Einwilligung des Urhebers auf irgendeine Weise verwertet i.S.d. § 15 UrhG, so stellt diese Verwertung ohne Frage einen Urheberrechtsverstoß dar. Das KG Berlin hatte vor kurzem zu entscheiden, ob dies auch dann gilt, wenn eine Fotografie lediglich abfotografiert wird.

Im Fall, welchen das KG Berlin (Urteil vom 15.06.2010 – Az.: 5 U 35/08) zu entscheiden hatte, wurde im Rahmen eines Artikels in der “Bild der Frau” eine Fotografie von Matthias Reim veröffentlicht, welcher eine weitere Fotografie in die Kamera hielt. Gegen die Veröffentlichung des “Bildes im Bild” ging der damalige Fotograf des Bildes vor und verlangte Unterlassung der Nutzung des Bildes. Der beklagte Zeitschriftenverlag ging von einer zulässigen Nutzung aus, da es von einem Bildzitat ausging, so dass keine Einwilligung des Fotografen notwendig sei.

Die Berliner Richter gaben jedoch dem klagenden Fotografen Recht und gewährten den Unterlassungsanspruch. Bei der Verwendung des Bildes auf dem anderen Lichtbild handele es sich zunächst um eine urheberrechtlich relevante Handlung, da Lichtbilder stets (zumindest) über § 72 UrhG geschützt seien. Allerdings könne die vorgenommene Verwertung des Bildes nicht durch eine Schrankennorm der §§ 44a UrhG gedeckt werden:

“Die Richter sahen jedoch die Voraussetzungen für ein zulässiges Bildzitat nicht als gegeben an, da es insoweit an dem erforderlichen Zitatzweck, also der geistigen Auseinandersetzung mit dem zitierten Objekt, fehle. Vielmehr könne im streitgegenständlichen Verfahren nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden – ohne dass auf dem Zeitungsfoto eine „irgendwie geartete Auseinandersetzung“ mit dem abfotografierten Foto stattfände. Vielmehr sei darin nur eine urheberrechtlich irrelevante Illustration zu sehen, die keine Nutzung ohne Einwilligung rechtfertige.” (via)

Ohne Einwilligung des Fotografen und ohne zulässiges Bildzitat konnte die Verwertung des Bildes nach Ansicht der Berliner Richter nicht zulässigerweise erfolgen. Das Nutzungsrecht am “Hauptbild” erstrecke sich gerade nicht auch auf das “Bild im Bild”.

Beachte: Werden andere Fotografien abfotografiert, ist also stets darauf zu achten, dass man auch für diese Fotografien ein Nutzungsrecht hat, wenn man das Bild verwerten möchte. Liegt keine Einwilligung vor, muss das Bild zumindest vom Zitatzweck umfasst sein, um eine rechtmäßige Verwertung zu gewährleisten.