Google AdWords: Werbung mit fremden Markennamen erlaubt

Google hat auf seinem Google AdWords Blog angekündigt, dass es ab 14. September 2010 im europäischen Raum möglich sein soll, als Inserent der AdWords Anzeigen sogar mit fremden Markennamen werben zu können.

Google beruft sich dabei ausdrücklich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof von Ende März:

Laut Urteil des EuGH hat Google keine Markenrechte verletzt. Inserenten dürfen auf Keywords bieten, die den Marken anderer Unternehmen entsprechen. Weiter hat das Gericht entschieden, dass es legitim ist, wenn ein Inserent den Markennamen eines anderen Unternehmens als Keyword verwendet, um auf seine eigenen Anzeigen zu verweisen.

EuGh, Urteil v. 23.03.2010, Az.: C-236/08 bis C-238/08

Liegt jedoch nach Ansicht eines Unternehmens, welches Inhaber einer Marke ist, die Gefahr einer Verwechslung mit der eigenen Marke vor (z.B. durch Webseiten, welche fälschlicherweise den Eindruck erwecken, zum Markeninhaber zu gehören oder geschützte Markenprodukte oder -Dienstleistungen verkaufen), so wird nach Beschwerde des Markeninhabers die Anzeige nach Prüfung durch Google entfernt.

Google will nach eigenen Angaben dem Nutzer helfen, da Werbung nach Ansicht Googles primär nützlich und sachdienlich ist. Allerdings darf stark an dieser Vorgabe gezweifelt werden. In welche Richtung die neue Google-Markenrichtlinie geht, zeigt die Praxis ab Mitte September. Ich vermute, die Missbrauchsgefahr von Google Anzeigen mit fremden Markennamen nimmt deutlich zu. Wie die rechtliche Bewertung von Markenverletzungen durch Google in gerade nicht-evidenten Fällen ablaufen wird, steht für mich dabei in den Sternen.

BGH: Google Bildersuche verletzt keine Urheberrechte

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden (Urteil vom 29. April 2010 – Az.: I ZR 69/08 – “Vorschaubilder”), dass Google nicht einer Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Bilder in der Bildersuche in Form von Vorschaubildern (sog. “Thumbnails”) dargestellt werden.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es unter anderem:

Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine der Beklagten [Google] Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.

Die Vorinstanzen haben die auf Unterlassung gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zwar das Urheberrecht der Klägerin widerrechtlich verletzt. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.

Dem Geschäftsmodell “Bildersuche im Internet” wird damit aus Karlsruhe grundsätzlich offen begegnet. Wer ins Internet gestellte Bilder für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht, ohne eine technische Möglichkeit zu nutzen, die Vorschaubilder seiner Werke durch Bildersuchmaschinen zu unterbinden, muss in den Augen der Karlsruher Richter solche Thumbnails auch dulden (vgl. bereits die BGH “Paperboy”-Entscheidung). Wer seine Seite bewusst mit Meta-Tags und sonstigen Methoden (z.B. CMS Plugins) für Suchmaschinen optimiert, kann sich später nicht auf eine unzulässige Zugänglichmachung in einer Suchmaschine berufen.

Außerdem wurde in einem obiter dictum darauf hingewiesen, dass Google die Privilegierungen des Host Providers zugute kämen, wonach Google erst haften müsste, wenn ihm ein rechtswidriger Verstoß auch offenkundig werde. (vgl. auch das “notice and takedown”-Prinzip in den USA, linksandlaw.de) Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder von Personen ins Internet geladen werden, die dazu nicht berechtigt sind. Es gelten dann die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton).

Gottes Werk und Googles Beitrag

Carta und die Heinrich Böll Stiftung veranstalten jetzt um 19 Uhr eine Podiumsdiskussion zum Thema Gottes Werk und Googles Beitrag – Zeitungsverlage und die Herausforderungen der Link-Ökonomie. Jetzt live zuschalten!

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Die Medienwelt befindet sich durch die Folgewirkungen der Digitalisierung in einem epochalen Umbruch. Die Zeitungen, einstmals stolze Träger der “vierten Gewalt”, fürchten um ihr klassisches Geschäftsmodell einer anzeigen- und abofinanzierten Bündelung journalistischer Inhalte. Denn der Wegfall der Distributionskosten und die Verweisstrukturen im Internet haben machtvolle Konkurrenz erwachsen lassen. Aggregationstechnologien, soziale Netzwerke und Blogs bieten Leser_innen vielfältige Möglichkeiten, viel gezielter nach Themen zu suchen und Beiträge im Netz mit eigenen Kommentaren und Faktenchecks anzureichern. Die Zeitungsverlage müssen auf dieses veränderte Konsumverhalten reagieren, doch bislang hat sich kein funktionierendes Modell für bezahlten Online-Journalismus herausgebildet.

Im Gegenteil: Aktuelle Nachrichten sind heute in der Regel kostenlos über das Internet oder mobile Applikationen zu beziehen. Von den damit verbundenen Werbeerlösen profitiert vor allem ein Unternehmen wie Google, das mit 85 Prozent den Markt der Suchmaschinen dominiert. Nun möchten auch deutsche Zeitungsverlage an dessen Erlösquellen beteiligt werden. Die geistige Wertschöpfung von Urhebern und Werkmittlern müsse auch im digitalen Raum ihren Preis haben, fordert die Zeitungsbranche. Ein eigenes “Leistungsschutzrecht”, fest im schwarz-gelben Koalitionsvertrag verankert, soll ihnen dafür eine gesetzliche Grundlage geben. Wie begründen sich die Ansprüche der Verlage? Welchen Wert messen wir professionellem Journalismus heute zu?

Mit:
Dr. Till Jaeger (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Berlin)
Christoph Keese (Head of Public Affairs, Axel Springer AG, Berlin)
Dr. Eva-Maria Schnurr (Freie Journalistin, Hamburg)
Malte Spitz (Bundesvorstand Bündnis 90/Die Grünen, Berlin)

Moderation:
Matthias Spielkamp (Freier Journalist, Berlin)

Twitter-Hashtag:
#boell

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Accounts löschen im Web 2.0 – leicht gemacht?
September 3rd, 2010

Mittlerweile ist das Web 2.0 nur so überflutet an mehr oder weniger sinnvollen Diensten und sozialen Netzwerken. Eine Anmeldung dort gestaltet sich dabei in der Regel sehr einfach, teilweise benötigt man sogar nur die Angabe einer E-Mail Adresse und eines Passworts. Der Rest der Profilangaben kann später nachgeholt werden. So einfach wie sich die Anmeldung gestaltet, so schwierig gestaltet sich hingegen die Löschung des Accounts in solchen Diensten.

Was tun bei unberechtigten File-Sharing Abmahnungen?
September 2nd, 2010

Holger Bleich, Joerg Heidrich und Thomas Stadler schreiben in der c’t 19/10 zum Thema “Was tun bei unberechtigten File-Sharing Abmahnungen?” einen interessanten Artikel, der jetzt auch online verfügbar ist.

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