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Fliegender Gerichtsstand

AG Frankfurt a.M. verneint fliegenden Gerichtsstand bei Rechtsverstößen im Internet
In der Rechtsprechung besteht derzeit überwiegend die Ansicht, dass bei Rechtsverstößen im Internet der Verletzte sich den Gerichtsstand frei auswählen und damit eine für ihn günstige Rechtsprechung wählen kann. Das AG Frankfurt a.M. verneint jedoch in einer aktuellen Entscheidung das Rechtsinstitut des fliegenden Gerichtsstands.
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Infotext

Im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte wird im Bereich von unerlaubten Handlungen im Internet nach der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung ein fliegender Gerichtsstand gem. § 32 ZPO an all jenen Orten begründet, wo die streitgegenständliche Verletzungshandlung technisch abrufbar war.

(Bild: © vege – Fotolia.com)