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Premium-Nutzer von kino.to müssen mit Strafverfolgung rechnen
Nachdem ein Richter des AG Leipzig in einem "obiter dictum" von der Strafbarkeit der Nutzer des ehemaligen Streaming-Portals kino.to sprach, und auch ich diese Ansicht keineswegs als abwegig betrachte, hat nun - wie heise und kanzlei.biz berichtet - die Generalstaatsanwaltschaft Dresden angekündigt, gegen bestimmte Nutzer ein Strafverfahren einzuleiten.
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Ist bereits das Anschauen von rechtswidrigen Internetstreams nach Art von kino.to strafbar?
Das Amtsgericht Leipzig muss sich seit kurzem mit der Strafbarkeit der Betreiber des ehemaligen Streaming-Portals kino.to befassen, die im Juni 2011 durch die Polizei festgenommen wurden. Dabei sprach es nun in einem Verfahren in einem "obiter dictum" auch von der Strafbarkeit der Nutzer, die sich die Internet-Streams lediglich ansehen.
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www.kino.to & Co. – Urheberrechtliche Zulässigkeit von Video-Streams (Update!)
Immer wieder in die Diskussion geraten Video Portale wie kino.to, YouTube und Co. vor allem im Hinblick auf die dort angebotenen Video Streams von urheberrechtlich geschützten Werken (wie aktuelle Kinofilme, TV-Serien etc.), weswegen ich mir dachte, das Ganze aus urheberrechtlicher Sicht mal genauer anzuschauen.
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Infotext

Auf Streaming-Portalen wie kino.to & Co. werden massenhaft aktuelle Kinofilme zum kostenlosen Ansehen angeboten. Während sich Betreiber solcher Portale unstreitig strafbar machen, ist die Strafbarkeit der Nutzer, die sich lediglich die Streams ansehen, in der Literatur stark umstritten. Einen ersten Überblick und meine Rechtsansicht zum Thema “Betrachten rechtswidriger Internet-Streams” findet man hier.