Störerhaftung
- Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing trotz mangelndem eigenen PC
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In einem kuriosen Fall vor dem Amtsgericht München (Urteil vom 23.11.2011 – Az.: 142 C 2564/11) verurteilte das Gericht die Inhaberin eines Internetanschlusses im Rahmen der Störerhaftung auf Zahlung der dem Rechteinhaber enstandenen Abmahnkosten, obwohl Erstere selbst gar keinen eigenen PC mehr besaß.
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