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Störerhaftung

Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing trotz mangelndem eigenen PC
In einem kuriosen Fall vor dem Amtsgericht München (Urteil vom 23.11.2011 – Az.: 142 C 2564/11) verurteilte das Gericht die Inhaberin eines Internetanschlusses im Rahmen der Störerhaftung auf Zahlung der dem Rechteinhaber enstandenen Abmahnkosten, obwohl Erstere selbst gar keinen eigenen PC mehr besaß.
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Infotext

Nach der Rechtsprechung kann „als Störer…auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt….Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, … setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist…”