Umfrage: Haftung des Betreibers eines offenen WLANs?

Anlässlich des aktuellen vor dem BGH verhandelten Urteils zur Haftung des Betreibers eines verschlüsselten WLANs will netzrecht von seinen Lesern wissen, ob der Betreiber eines offenen WLANs für Rechtsverletzungen haften sollte, die unbekannte Dritte über den Internetanschluss begehen.

Sollte der Anschlussinhaber eines offenen WLAN-Netzes für Rechtsverletzungen haften, welche (unbekannte) Dritte über seinen Anschluss begehen?

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Autor dieses Artikels: Sebastian Ehrhardt

Sebastian ist Student der Rechtswissenschaft an der Universität Passau im Schwerpunktbereich "Staat, Information und Kommunikation" und beschäftigt sich mit Rechtsfragen der Informations- und Kommunikationstechnologie. Seine Seminararbeit verfasste er zum Thema "Die Haftung der Betreiber ungesicherter W-LAN für Schutzrechtsverletzungen durch Dritte". Derzeit bereitet er sich auf das erste Staatsexamen vor.

3 Kommentare

  1. ak sagt:

    Eine Haftung mag man noch annehmen können, bei der Frage des Schadensersatzes wird es da schon schwieriger. Man muss wohl auch abwarten, welche Verschlüsselungsanforderungen der BGH in seinem Urteil zu Betreibern verschlüsselter W-Lans annimmt (muss die Verschlüsselung immer “state of the art” sein?). Übrigens: Mit allen rechtspolitischen und juristischen Aspekten der digitalen Revolution wird sich auch das 5. Internationale ReH..Mo-Symposium am 29. / 30. April in Passau beschäftigen. Mehr Informationen unter http://www.rehmo.uni-passau.de/. Für alle, die sich mit Fragen des IT-Rechts beruflich oder auch privat auseinandersetzen eine tolle Möglichkeit, eine Diskussion aktueller Fragen auf diesem Gebiet mit einer Vielzahl hochkarätiger Experten mitzuerleben. Es wird auch die Möglichkeit gegeben, sich über Twitter (rehmo_passau) selbst an einer Podiumsdiskussion zu beteiligen und live Fragen zu stellen!

  2. Freesurfer sagt:

    Sollte der Anschlussinhaber eines offenen WLAN-Netzes für Rechtsverletzungen haften, welche (unbekannte) Dritte über seinen Anschluss begehen?

    “Er sollte nur haftbar sein, wenn er nach Kenntnis von Rechtsverletzungen nicht reagiert (z.B. keine Verschlüsselung einrichtet)”

    Was denn nun? Offenes Netz oder verschlüsselt? Ist schwer jetzt darauf zu antworten.

  3. Hanns sagt:

    Wo ist da die Logik?

    Fallbeispiel 1:
    Herr A hat sein WLAN nicht gesichert. Täter B begeht über dieses WLAN strafbare Handlungen.
    Warum soll jetzt Herr A Schuld haben?

    Fallbeispiel 2:
    Kaufhaus X hat Küchenmesser im Angebot. Diese liegen ungesichert im Verkaufsraum. Täter Y stiehlt
    eines und begeht damit eine Straftat.
    Muss nach der gleichen Logik nicht das Kaufhau (bzw. natürlich die Inhaber) die Schuld tragen?

    Fallbeispiel 3:
    Terrorist C legt eine Bombe in einem Bahnhofsschließfach ab. Ist jetzt die Bahn selbst an der
    Explosion schuld, weil sie ja die Schließfächer betreibt und sie ungesichert und für jeden zugänglich sind?

    Ich hoffe, diese Beispiele zeigen auf, wie völlig unlogisch die Haftung eines Anschlussinhabers
    für die Handlungen eines dritten ist.

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