Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch auf Nutzerdaten gegen YouTube?
von Sebastian Ehrhardt | Kurzlink: http://netzrecht.org/?p=1630
Insgesamt gelesen: 830 · heute: 5
Auf YouTube finden sich zahlreiche Beispiele an rechtswidrigen Inhalte, die von Dritten auf der Videoplattform eingestellt wurden: urheberrechtlich geschützte Musikvideos, Filmausschnitte, ganze Filme oder lediglich private Filmclips mit urheberrechtlich geschützter Musik. Den Rechteinhaber sind diese Inhalte bereits seit langem ein Dorn im Auge und haben daher nicht nur ein Interesse, die rechtswidrig hochgeladenen Medien auf YouTube entfernen zu lassen, sondern auch, gegen die Uploader auf dem Rechtsweg vorzugehen.
In einem aktuellen Fall vor dem OLG München (Urteil vom 17.11.2011 – Az.: 29 U 3496/11) wurde die Constantin Filmverleih GmbH darauf aufmerksam, dass eine Reihe an Filmclips des Films “Werner Eiskalt” auf dem Videoportal von Google hochgeladen wurden, ohne dass eine Genehmigung seitens des Rechteinhabers vorlag. Die Ausschnitte waren jedoch allesamt in nur geringer Qualität und waren ohne inhaltlichen Zusammenhang, umfassten im Ergebnis aber mehr als die Hälfte des Filmes. Die Filme wurden in der Folge von YouTube gelöscht, allerdings hatte die Rechteinhaberin ein weiteres Interesse, auch gegen die nur unter ihrem Benutzernamen bekannten Uploader vorzugehen. Als sich YouTube weigerte, die Nutzerdaten der Uploader herauszugeben, beschritt die Rechteinhaberin den Rechtsweg.
Die Münchner Richter hatten also zu entscheiden, ob der Constantin Filmverleih GmbH ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber YouTube zusteht, um die Nutzerdaten der Uploader erfragen zu können. Das OLG München verneinte den Auskunftsanspruch, da keine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß i.S.d. §101 Abs. 9 UrhG vorliege.
Die Münchner Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die streitgegenständlichen Filmclips weder hinsichtlich der Anzahl der Aufrufe eine derartige Rechtsverletzung darstellen, noch sei nicht zu erkennen, dass die Uploader mit den Clips einen unmittelbaren oder nur mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erzielen wollten, insbesondere weil die Filmclips lediglich in einer schlechten Qualität verfügbar seien und in keinem unmittelbaren Zusammenhang stünden. (via)
Auch wenn sich das OLG München in diesem Fall gegen den Auskunftsanspruch entschied, ist das kein Freibrief für Nutzer auf YouTube, rechtswidrige Clips hochzuladen. Es ist Sache des Gerichts und immer eine Frage des konkreten Einzelfalls, wann ein “gewerbliches Ausmaß” im Rahmen des Auskunftsanspruchs bejaht wird.
Erstaunlich ist insbesondere, dass das OLG München – anders als im Fall der Nutzung einer Tauschbörse (Beschluss vom 26.07.2011 – Az.: 29 W 1268/11), wo es stets ein gewerbliches Ausmaß annimmt – im vorliegenden Fall von keinem gewerblichen Ausmaß ausgeht. Anders als im Fall von YouTube wird das urheberrechtliche geschützte Werk im Fall der Tauschbörsennutzung nämlich nur über einen Uploader mit einer relativ geringen Bandbreite verbreitet, wohingegen zur Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Werke über YouTube ein Server mit der Möglichkeit einer hohen Bandbreite zur Verfügung steht und dieser nicht nur verfügbar ist, wenn der Uploader gerade online ist. Insoweit ist der Unterschied in der rechtlichen Bewertung durch das OLG München nicht nachvollziehbar.

OLG München: Kein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch bezüglich Nutzerdaten gegen YouTube http://t.co/45bF9017
RT @Telemedicus: OLG München: Kein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch bezüglich Nutzerdaten gegen YouTube http://t.co/45bF9017
RT @Telemedicus: OLG München: Kein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch bezüglich Nutzerdaten gegen YouTube http://t.co/45bF9017