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Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch nur bei fehlerfreier P2P-Ermittlungssoftware

von Sebastian Ehrhardt | Kurzlink: http://netzrecht.org/?p=1777
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Um an die Identität von Tätern einer Urheberrechtsverletzung zu gelangen, eröffnet das Gesetz in § 101 UrhG dem Rechteinhaber einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch. Insbesondere bei Rechtsverletzungen in P2P-Tauschbörsen besteht für Rechteinhaber ein großes Interesse an der Identität des Rechtsverletzers, da hier meist nur die IP-Adresse des Täters bekannt sein wird. das OLG Köln hatte zu entscheiden, unter welchen Umständen der Auskunftsanspruch besteht.

Rechteinhaber bedienen sich zur Ermittlung der IP-Adressen der Uploader in Tauschbörsen oftmals sog. Ermittlungssoftware, mit welcher festgehalten werden kann, zu welchem bestimmten Zeitpunkt eine IP-Adresse eine bestimmte Datei hochgeladen hat. Problem ist jedoch, dass diese Software 100% exakt und sekundengenau protokollieren muss, da sich eine IP-Adresse theoretisch sekündlich ändern bzw. neu vergeben werden kann.

Im streitgegenständlichen Fall hatte ein Rechteinhaber mittels der Software “Seeder Seek” einen Rechtsverletzer ausfindig gemacht und dessen IP-Adresse protokolliert. Daraufhin machte er den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch geltend.

Das OLG Köln lehnte jedoch den Auskunftsanspruch ab (Beschluss vom 07.09.2011 – Az.: 6 W 82/11), da nach Ansicht der Richter nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, ob von der ermittelten IP-Adresse aus tatsächlich eine Rechtsverletzung begangen wurde.

Begründet wurde das Urteil damit, dass es…

“[...] in der Vergangenheit bereits zu mehreren fehlerhaften Ermittlungen von Rechtsverletzungen mit dieser Software gekommen sei, weswegen das einwandfreie Funktionieren der Ermittlungssoftware glaubhaft gemacht werden müsse. Dies konnte vorliegend auch nicht durch die von der Klägerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung bewiesen werden, in welchem der Geschäftsführer des EDV-Unternehmens, mit dem die Klägerin zusammenarbeitete, die technische Einwandfreiheit der Software bestätigte. Eine Glaubhaftmachung könne vielmehr nur dadurch erfolgen, dass ein Gutachten von einem fachlich qualifizierten Sachverständigen vorgenommen werde; beim Geschäftsführer hingegen bestünden erhebliche Zweifel an der erforderlichen Qualifikation. “

Die hohen Anforderungen des Gerichts an die Funktionstätigkeit sind erfreulich, da auf diese Weise der Abmahnindustrie ein Riegel vorgeschoben wird und nur bei tatsächlich begangenen Rechtsverletzungen und einwandfrei protokollierender Ermittlungssoftware unzutreffende und falsche Ermittlungen ausgeschlossen werden.