Wer ist Inhaber des “Like Button” aus markenrechtlicher Sicht?
von Sebastian Ehrhardt | Kurzlink: http://netzrecht.org/?p=1378
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Wörter, Bilder, Logos, Grafiken oder sonstige Gestaltungen können markenrechtlich geschützt sein, z.B. als Wort-, Bild- oder Wort-/Bildmarke. Dem Inhaber der Marke stehen dann Ausschließlichkeitsrechte zu, die er gegenüber anderen Dritten geltend machen kann, welche die Marke ohne seine Zustimmung verwenden. Wer davon ausgehen sollte, dass Inhaber des “Like-Button” Facebook selbst ist, täuscht sich jedoch.
Vielmehr hat sich ein Hamburger Unternehmen das Zeichen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Wort-/Bildmarke schützen lassen, und zwar im Bereich “Textilien” sowie im Bereich von Dienstleistungen in den Nizza-Klassen “Werbung” und “Telekommunikation”.
Dass Facebook nicht selbst die Eintragung vornahm, sondern ein Dritter, verwundert dabei nur wenig: das DPMA prüft bei einer Eintragung gerade nicht, ob der Eintragung relative Schutzhindernisse entgegenstehen, sprich ob ein Recht Facebooks an der Eintragung entgegensteht. Vielmehr prüft es nur ein Entgegenstehen von absoluten Schutzhindernissen gem. § 8 MarkenG.
Facebook hätte zwar die Möglichkeit gehabt, sich binnen einer dreimonatigen Widerspruchsfrist gegen die Eintragung zu wehren. Diese Widerspruchsfrist ist aber bereits am 05. September 2011 ohne Widerspruch abgelaufen. Wenn Facebook schließlich noch gegen die Marke vorgehen möchte, so bleibt ihnen nur noch im Wege eines Löschungsverfahrens gegen die Eintragung vorzugehen.
Auch wenn das Widerspruchsverfahren mittlerweile abgelaufen ist, muss nicht gefürchtet werden, von dem Hamburger Unternehmen für den Einsatz des “Like Button” auf der eigenen Webseite abgemahnt zu werden. In dieser konkreten Verwendung könnte niemals eine markenmäßige Verwendung entsprechend der Registereintragung gesehen werden. Etwas anderes gilt zum Beispiel nur dann, wenn der Like-Button auf Textilien wie T-Shirts o.ä. eingesetzt wird.
(via)

RT @netzrecht: Wer ist Inhaber des “Like Button” aus markenrechtlicher Sicht? – http://t.co/cQXVm7b
Das kann für das Hamburger Unternehmen auch nach hinten losgehen.Markenschutz wird ja nicht (nur) durch die Eintragung beim DPMA erlangt, sondern (auch) durch entsprechend lange und bekannte geschäftsmässige Benutzung.Im Falle von Facebook wahrscheinlich auch noch mit überragender Bekanntheit.
Richtig. Auch wenn die Eintragung u.a. in der Waren- und Dienstleistungsklasse “Textilien” erfolgt ist, und Facebook meines Wissens hier bisher nicht aktiv ist, kann Facebook im Ergebnis durch die geschäftsmäßige Benutzung des Zeichens und die mittlerweile erlangte, überragende Bekanntheit dagegen vorgehen.