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www.kino.to & Co. – Urheberrechtliche Zulässigkeit von Video-Streams

19. Juli 2009 von Sebastian Ehrhardt

Immer wieder in die Diskussion geraten Video Portale wie kino.to, YouTube und Co. vor allem im Hinblick auf die dort angebotenen Video Streams von urheberrechtlich geschützten Werken (wie aktuelle Kinofilme, TV-Serien etc.), weswegen ich mir dachte, das Ganze aus urheberrechtlicher Sicht mal genauer anzuschauen.

Streaming ist ein Verfahren, bei dem ein Datenfluss gezielt vom Server verschickt wird und dieser Datenfluss vor seiner Nutzungsmöglichkeit nicht zunächst vollständig geladen, sondern schon ab Übertragungsbeginn audiovisuell wiedergegeben wird.1 Den meisten wird dieses Phänomen von YouTube bekannt sein, wo man sich Teile eines Videos bereits anschauen kann, bevor dieses komplett geladen ist. Streams werden dabei nicht dauerhaft, sondern in der Regel nur im Cache (Zwischenspeicher) des jeweiligen PCs abgespeichert.

Dabei ist grundsätzlich zwischen den verschiedenen Streams zu differenzieren:
Beim sog. Unicast fordert jeder Teilnehmer den Stream eigens und nur für sich an (so z. B. der Fall bei YouTube).
Beim sog. Live-Stream wird ein Datenfluss zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt unter einem festen Zeitablauf einmalig von dem Anbieter über ein Netz übermittelt, den der Empfänger mittels Streaming-Technologie nur ohne Zeitversetzung (also „live“) und einmalig nutzen kann.2 (z.B. Webcasts3, Simulcasts4 etc.)

Rechtliche Betrachtung
Wird nun ein rechtlich geschütztes Werk in einem reinen Unicast veröffentlicht, maßt sich der veröffentlichende Webseitenbetreiber das Recht der öffentlichen Wiedergabe gem. §19a UrhG des Rechteinhabers an.5 Erfolgt die Veröffentlichung hingegen über einen Live Stream, ist wohl eher der §20 UrhG (Senderecht) betroffen.6

Wie ist es nun, wenn man selbst auf eine der einschlägigen Webseiten geht, und sich geschützte Werke (aktuelle Kinofilme, Musik etc.) einfach nur ansieht/-hört? Ist das urheberrechtlich relevant?

In der Tat!
Durch das Abrufen eines Streams von kino.to wird das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, verletzt. Konkret geht es meiner Ansicht nach um das Vervielfältigungsrecht nach §16 UrhG, da ja auch beim Streaming – wenn auch nur temporär (oder wie das Gesetz sagt: “vorübergehend”) – ein Vervielfältigungsstück des Werkes hergestellt wird, wobei irrelevant sein soll, in welchem Verfahren (hier: Streaming) und in welcher Zahl (hier: nur 1 Kopie) dies geschieht.

Der Gesetzgeber hat aber Schranken im Urheberrecht aufgestellt, um einen Interessenausgleich zwischen den Interessen des Rechteinhabers und der Nutzer zu schaffen.

Schranke des §53 UrhG
Fraglich ist, ob eine derartige Vervielfältigungshandlung als Vervielfältigung zum privaten Gebrauch gem. §53 UrhG anzusehen ist. Zulässig sind danach einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Fraglich ist insbesondere hier das Merkmal der “offensichtlichen Rechtswidrigkeit”. Der gutgläubige Nutzer einer zum privaten Gebrauch hergestellten Kopie soll geschützt werden. Bei der Beurteilung ist daher auf die Sicht des Nutzers abzustellen7 So kann man meiner Ansicht nach bei einem Videoportal wie kino.to aus Nutzersicht nicht davon ausgehen, dass Kinofilme vor ihrer Veröffentlichung oder auch währenddessen diese sich noch im Kino befinden, kostenfrei im Internet anschauen kann. Handelt es sich um Filme, die bereits seit längerem veröffentlicht sind, muss man ebenfalls zu dem Ergebnis kommen, dass eine offensichtliche Rechtswidrigkeit gegeben ist, und zwar insbesondere dann, wenn diese Filme auf einschlägigen Video-On-Demand Services nur entgeltlich zur Verfügung stehen.

Schranke des §44a UrhG
Eine Zulässigkeit könnte sich jedoch aus der Schranke des §44a UrhG ergeben, welcher insbesondere im Bereich des Streamings Anwendung findet, wonach vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig sind, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen oder wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellen. Da beim Streaming die Daten notwendigerweiße zwischengespeichert werden müssen und sich für kurze Zeit im temporären Ordner auf der Festplatte befinden, findet die Vorschrift Anwendung. Insbesondere hat eine solche Vervielfältigung ja in der Regel auch keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung und fällt deshalb unter §44a UrhG.8

Da die kurzfristig erstellte Vervielfältigung auf der Festplatte im Cache von §44a UrhG gedeckt ist, ist eine über Streaming erfolgte Vervielfältigung nach meiner Ansicht zulässig.

Update
Jura Student Maximilian Habel hat mich auf ein Urteil des EuGH hinsichtlich des Begriffs “Vervielfältigung” aufmerksam gemacht, das ich meinen Lesern nicht vorenthalten möchte. Das Urteil findet ihr hier.

Weiterführende Hinweise:

  1. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, §19a UrhG Rn34 ()
  2. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, §19a UrhG Rn34. ()
  3. Eine Sendung ausschließlich im Internet. ()
  4. Ein Stream der beispielsweise parallel im Internet und im Fernsehen läuft ()
  5. OLG Hamburg: staytuned.de, Urteil vom 7.7.2005 – 5 U 176/04 ()
  6. Schack, Rechtsprobleme der Online-Übermittlung, GRUR 2007, 639. ()
  7. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, §53 UrhG, Rn16; kritisch dazu: Jani ZUM 2003, 842 m. w. N. ()
  8. Rigopoulos, Die digitale Werknutzung nach dem griechischen und deutschen UrheberR, 2004, S. 273 ()

Insgesamt gelesen: 9687 · heute: 10

10 Kommentare

  1. Zulässigkeit von Video-Streams (Kino.to & Co.) | www.Gegen-Abzocke.com

    [...] dieser Angebote wird indes kontrovers diskutiert. So widmet auch Sebastian Ehrhardt seinen lesenswerten Aufsatz diesem Problemkreis. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die Benutzung solcher Seiten [...]

  2. Adrian

    Ich sehe das mit § 44a UrhG nicht so einfach. In der Multimedia-Richtlinie (2001/29/EG) sieht Art. 5 Abs. 1 nämlich als zusätzliches Kriterium vor, dass durch die flüchtige Vervielfältigung dem Nutzer eine “rechtmäßige Nutzung” ermöglicht werden muss, damit die Schranke greift. Bei illegalen Streaming-Angeboten wird dem Nutzer aber gerade keine rechtmäßige(!), sondern eine rechtswidrige(!) Nutzung ermöglicht.

    In Art. 5 Abs. 5 sagt die Multimedia-Richtlinie außerdem:

    “Die [...] Ausnahmen und Beschränkungen [also auch die flüchtige Kopie] dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.”

    Der deutsche Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, das wörtlich im Gesetz aufzunehmen, weil wer davon ausging, dass sich das schon aus der Systematik der Schrankenregelungen ergibt (v. Welser in Wandtke/Bullinger, § 44a Rn. 22).

    Hier muss also zumindest eine Abwägung mit den Interessen der Rechteinhaber stattfinden. Einfach bei der “eigenständigen wirtschaftlichen Bedeutung” auszusteigen, greift m.E. zu kurz.

  3. Sebastian Ehrhardt

    @Adrian Vielen Dank für deinen interessanten Kommentar!

    Hinsichtlich Abs. 5: “berechtigte Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.” halte ich nicht für einschlägig. Die Klickrate auf EINER Videoplattform für EINEN Stream EINES Films (man bedenke, dass öfters auch zu einem Film mehrere Streams angeboten werden, jedoch müssen diese einzeln betrachtet werden) sich deutlich im Promillebereich finden dürften, weswegen keine “ungebührliche Verletzung” vorliegt.

    Deinen Einwand hinsichtlich Abs. 1 halte ich für berechtigt. Allerdings lässt sich trefflich darüber streiten, wann eine “rechtmäßige Nutzung eines Werkes ermöglicht” wird. Insbesondere wenn man das Merkmal als subjektives Merkmal ansieht, wird man nicht selten zum Ergebnis kommen müssen, dass es nicht erkennbar ist, ob dies wirklich einen unrechtmäßigen Nutzungszweck darstellt.

  4. Aktuelle Kinofilme per Stream? Was sagt das Gesetz dazu? | Rechtmedial – von Rechtsanwalt Marian Härtel

    [...] Ehrhardt, von netzrecht.org, war da schon fleißiger und hat einmal die rechtlichen Grundlagen zusammengefaßt. Jeder der Seiten wie Kino.to etc nutzt, sollte dort einmal vorbeischauen. Eventuell erspart es [...]

  5. renner

    Hi,
    heißt das jetzt, dass man sich die Filme streamen darf oder nicht? Wer tut in dem Fall kino.to etwas illegales? Der Uploader? Der Betreiber? Der Nutzer?
    Ich blick da nicht so ganz durch.
    Danke eine Antwort

  6. Adrian

    Naja, bei den berechtigten Interessen des Rechteinhabers kann es ja nicht darauf ankommen, dass eine Rechtsverletzung in der Masse untergeht. Gerade wenn Urheberrechtsverletzungen massenhaft auftreten, dürfte man ein berechtigtes Interesse des Rechteinhabers auch im Einzelfall annehmen können.

    Insofern halte ich es auch gar nicht für so problematisch, die Frage zu beantworten, wann genau eine “rechtmäßige Nutzung eines Werkes ermöglicht” wird. “Rechtmäßig” kann sie nur dann sein, wenn der Nutzer seine ihm zustehenden Nutzungsrechte damit ausüben will. Zum Beispiel indem er eine gekaufte Software in den Arbeitsspeicher lädt.

    Nur um das klarzustellen: Ich bin kein radikaler Filesharing-Gegner. Mir geht es hier nur um systematische Fragen, unabhängig vom Ergebnis.

  7. authorized1

    Ob an sich legal ider nicht ist die eine Frage, die andere ist ob man das einem überhaupt nachweisen kann um ihn z.B. abzumahnen. Weil wenn das nicht nachweisbar ist, ist es mir dann völlig egal ob legal oder illegal.

  8. anonym

    Ich sehe eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung darin, Filme kostenlos zu sehen, für die in anderen Portalen ein Entgelt pro Stream erhoben wird. MfG

  9. anonym

    Irgendwelche fundierten Gegenansichten?

  10. ⇒ filme online legal?? @ Politik & Gesellschaft

    [...] [...]

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