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www.kino.to & Co. – Urheberrechtliche Zulässigkeit von Video-Streams (Update!)

von Sebastian Ehrhardt | Kurzlink: http://netzrecht.org/?p=158
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Immer wieder in die Diskussion geraten Video Portale wie kino.to, YouTube und Co. vor allem im Hinblick auf die dort angebotenen Video Streams von urheberrechtlich geschützten Werken (wie aktuelle Kinofilme, TV-Serien etc.), weswegen ich mir dachte, das Ganze aus urheberrechtlicher Sicht mal genauer anzuschauen.

Streaming ist ein Verfahren, bei dem ein Datenfluss gezielt vom Server verschickt wird und dieser Datenfluss vor seiner Nutzungsmöglichkeit nicht zunächst vollständig geladen, sondern schon ab Übertragungsbeginn audiovisuell wiedergegeben wird.1 Den meisten wird dieses Phänomen von YouTube bekannt sein, wo man sich Teile eines Videos bereits anschauen kann, bevor dieses komplett geladen ist. Streams werden dabei nicht dauerhaft, sondern in der Regel nur im Cache (Zwischenspeicher) des jeweiligen PCs abgespeichert.

Dabei ist grundsätzlich zwischen den verschiedenen Streams zu differenzieren:
Beim sog. Unicast fordert jeder Teilnehmer den Stream eigens und nur für sich an (so z. B. der Fall bei YouTube).
Beim sog. Live-Stream wird ein Datenfluss zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt unter einem festen Zeitablauf einmalig von dem Anbieter über ein Netz übermittelt, den der Empfänger mittels Streaming-Technologie nur ohne Zeitversetzung (also „live“) und einmalig nutzen kann.2 (z.B. Webcasts3, Simulcasts4 etc.)

Rechtliche Betrachtung
Wird nun ein rechtlich geschütztes Werk in einem reinen Unicast veröffentlicht, maßt sich der veröffentlichende Webseitenbetreiber das Recht der öffentlichen Wiedergabe gem. §19a UrhG des Rechteinhabers an.5 Erfolgt die Veröffentlichung hingegen über einen Live Stream, ist wohl eher der §20 UrhG (Senderecht) betroffen.6

Wie ist es nun, wenn man selbst auf eine der einschlägigen Webseiten geht, und sich geschützte Werke (aktuelle Kinofilme, Musik etc.) einfach nur ansieht/-hört? Ist das urheberrechtlich relevant?

In der Tat!
Durch das Abrufen eines Streams von kino.to wird das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, verletzt. Konkret geht es meiner Ansicht nach um das Vervielfältigungsrecht nach §16 Abs. 1 UrhG, da ja auch beim Streaming – wenn auch nur temporär (oder wie das Gesetz sagt: “vorübergehend”) – ein Vervielfältigungsstück des Werkes hergestellt wird, wobei irrelevant sein soll, in welchem Verfahren (hier: Streaming) und in welcher Zahl (hier: nur 1 Kopie) dies geschieht. Meiner Ansicht nach wird die Rechtsverletzung nicht dadurch ausgeschlossen, dass beim Streaming keine wiederholbare Wiedergabe der Bild- und Tonfolge im Sinne von §16 Abs. 2 UrhG ermöglicht wird, da nach dem Gesetzeswortlaut dies lediglich eine weitere Möglichkeit einer Vervielfältigung darstellt (Wortlaut: “auch”).

Jura Student Maximilian Habel hat mich auf ein Urteil des EuGH hinsichtlich des Begriffs “Vervielfältigung” aufmerksam gemacht, das ich meinen Lesern nicht vorenthalten möchte. Das Urteil findet ihr hier.

Teilweise wird auch vertreten, dass Streaming schon gar keine Rechtsverletzung darstellt. Insbesondere wird hier meist darauf abgestellt, dass der bloße Werkgenuß an sich bereits keine Nutzungshandlung darstellt; anders als beim Betrachten eines raubkopierten Films auf einer DVD (es geht nur um das Betrachten, nicht den Verkörperungsvorgang durch Brennen der DVD selbst!) wird jedoch beim Betrachten eines Streams zumindest vorübergehend eine Kopie auf dem Rechner des Betrachters erstellt. Aus urheberrechtlicher Sicht ist also das Betrachten eines Films auf einem Streaming-Portal durchaus anders zu beurteilen als das Betrachten des selben Films von einer gebrannten DVD.

Der Gesetzgeber hat aber Schranken im Urheberrecht aufgestellt, um einen Interessenausgleich zwischen den Interessen des Rechteinhabers und der Nutzer zu schaffen. Es fragt sich, ob eine der Schranken die Nutzung von derartigen Portalseiten rechtmäßigerweise ermöglicht:

Schranke des §53 UrhG
Fraglich ist, ob eine derartige Vervielfältigungshandlung als Vervielfältigung zum privaten Gebrauch gem. §53 UrhG anzusehen ist. Zulässig sind danach einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Fraglich ist insbesondere hier das Merkmal der “offensichtlichen Rechtswidrigkeit”. Der gutgläubige Nutzer einer zum privaten Gebrauch hergestellten Kopie soll geschützt werden. Bei der Beurteilung ist daher auf die Sicht des Nutzers abzustellen7 So kann man meiner Ansicht nach bei einem Videoportal wie kino.to aus Nutzersicht nicht davon ausgehen, dass Kinofilme vor ihrer Veröffentlichung oder auch währenddessen diese sich noch im Kino befinden, kostenfrei im Internet anschauen kann. Handelt es sich um Filme, die bereits seit längerem veröffentlicht sind, muss man ebenfalls zu dem Ergebnis kommen, dass eine offensichtliche Rechtswidrigkeit gegeben ist, und zwar insbesondere dann, wenn diese Filme auf einschlägigen Video-On-Demand Services nur entgeltlich zur Verfügung stehen.

Schranke des §44a UrhG
Eine Zulässigkeit könnte sich jedoch aus der Schranke des §44a UrhG ergeben, welcher insbesondere im Bereich des Streamings Anwendung findet, wonach vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig sind, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen oder wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellen. Da beim Streaming die Daten notwendigerweiße zwischengespeichert werden müssen und sich für kurze Zeit im temporären Ordner auf der Festplatte befinden, findet die Vorschrift insoweit Anwendung. Allerdings findet die Norm laut ihrem Gesetzeswortlaut nur dann Anwendung, wenn der Zweck der Vervielfältigungshandlung  entweder “eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler” oder “eine rechtmäßige Nutzung” eines Werks ermöglichen. Beide Alternativen sehe ich jedoch nicht als einschlägig an, insbesondere wird keine “rechtmäßige Nutzung” durch kino.to ermöglicht. Somit stellt auch die kurzfristig erstellte Vervielfältigung im Cache von §44a UrhG im Fall von kino.to keine zulässige Vervielfältigung nach meiner Ansicht dar.

Weiteres Korrektiv?

Der Gesetzgeber sah – soweit ersichtlich – keine Veranlassung, ein weiteres Korrektiv in das Gesetz einzuführen, dass nur die bewusst hergestellte Kopie eine Vervielfältigungshandlung darstellt. Viele Nutzer werden beim Betrachten der Streams schon gar nicht wissen, dass sie eine Vervielfältigungshandlung vornehmen und dies vielmehr dem Genuß einer raubkopierten DVD gleichsetzen. Damit gelangt man im Ergebnis wohl zur Strafbarkeit… ignorantia legis non excusat (= “Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.”).

  1. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, §19a UrhG Rn34 []
  2. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, §19a UrhG Rn34. []
  3. Eine Sendung ausschließlich im Internet. []
  4. Ein Stream der beispielsweise parallel im Internet und im Fernsehen läuft []
  5. OLG Hamburg: staytuned.de, Urteil vom 7.7.2005 – 5 U 176/04 []
  6. Schack, Rechtsprobleme der Online-Übermittlung, GRUR 2007, 639. []
  7. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, §53 UrhG, Rn16; kritisch dazu: Jani ZUM 2003, 842 m. w. N. []